Die Antragsteller planen die Errichtung einer ca 7 m langen massiven Mauer zum Nachbargrundstück Schleifweg 11. Wegen der Geländeneigung erhält die Mauer an der Straße eine Höhe von 2,00 m und endet am Carport mit einer mit einer Höhe von ca. 1,00 m. Sie
haben hierfür eine isolierte Befreiung beantragt.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Die Mauer wäre nach der BayBO (Mauern und Einfriedungen bis max. 2,00 m Höhe) verfahrensfrei.
Die Errichtung ist jedoch innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. B 3 Weiterndorf West geplant. Die Ausführung weicht von der Zulässigkeit der Einfriedungen ab, weshalb eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt worden ist.
Gemäß Satzung des Bebauungsplanes sind folgende Einfriedungen zulässig:
- ohne Einzäunung
- mit Hecken (max. Höhe 1,50 m)
- mit vertikalen Holzlattenzäunen ( Sockelmauerwerk max. Höhe 30 cm zulässig, max. Höhe
insgesamt 0,80 m)
- Private Grundstücke untereinander auch mit Maschendrahtzäunen
Die beantragte isolierte Befreiung betrifft sowohl das Material als auch die Höhe der Einfriedung.
Die Nachbarn wurden nicht beteiligt. Ein Antrag auf Beteiligung der Nachbarn durch die Stadt liegt nicht vor.
Da die Errichtung der Mauer an der Grenze nachbarschaftsrechtliche Belange betrifft, kann der isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nur zugestimmt werden, wenn die Nachbarzustimmung vorliegt.
Nachdem die Nachbarunterschrift nicht vorliegt, ist die Erteilung der isolierten Befreiung nicht möglich.