Bauantrag Hirschmann Marianne, Am Zenterling 5, 91560 Heilsbronn Errichtung einer Lagerhalle für ein Elektrounternehmen auf Fl.Nr. 43, Gemarkung Weiterndorf, Bauhofstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  43. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 07.12.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 43. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 07.12.2016 ö beschliessend 1.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller beantragt den Neubau einer Lagerhalle mit Büroräumen und Betriebsleiter-Wohnung auf der Teilfläche Fl.Nr. 43 im neuen „Gewerbegebiet Heilsbronn Ost, 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße“.
Die Halle einschließlich der Büroräume hat eine Nutzfläche von rund 394 m² und die Betriebsleiter-Wohnung rund 112 m² Wohnfläche. Sie befindet sich im 1. OG.

Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:

Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. B 43 „Gewerbegebiet Heilsbronn Ost, 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung eingehalten.

Das Vorhaben wurde im Freistellungsverfahren mit dem Antrag auf Baugenehmigung vorgelegt, falls die Gemeinde erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Gemäß § 8 der BauNVO sind Wohnungen in Gewerbegebieten nur ausnahmsweise zulässig. Es ist deshalb eine Ausnahme für die Wohnung zu beantragen Das Freistellungsverfahren kann daher nicht angewendet werden.

Derzeit laufen die Ausschreibungen für die Erschließung (Kanal, Strom, Wasser, Straße).
Die Vergabe ist in der Sitzung des Stadtrates am 21.12.2016 geplant.

Denkbar wäre hier, dass bei einem Baubeginn im Februar 2017 diese bis spätestens zur Fertigstellung der anzuschließenden Anlagen benutzbar sein wird, § 123 Abs. 2 BauGB.
Da die städtischen Erschließungsmaßnahmen im Gewerbegebiet bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens beendet sein werden, ist die Erschließung dann auch gesichert.

Hinweis:
Das Baugrundstück befindet sich noch im Eigentum der Stadt Heilsbronn. Eine amtliche Vermessung und Abmarkung ist noch nicht beauftragt. Der Bauherr wurde seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass mit dem Bauvorhaben erst nach Beurkundung und nur nach Absprache zwischen dem Bauherrn und dem städtischen Bauamt bzw. der Bauleitung vor Ort begonnen werden kann.
Sollte dennoch kein notarieller Kaufvertrag mit dem Bauherren zustande kommen, besteht seitens des Antragstellers kein Anspruch auf Zahlungen / Entschädigung gegenüber der Stadt Heilsbronn.

Beschluss

Dem Stadtrat wird empfohlen, dem Bauvorhaben Neubau einer Lagerhalle mit Büroräumen und Betriebsleiter-Wohnung auf der Teilfläche Fl.Nr. 43 im neuen „Gewerbegebiet Heilsbronn Ost, 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße“ zuzustimmen.
Einer Ausnahme für die Betriebsleiterwohnung gemäß § 8 der BauNVO wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.01.2017 10:43 Uhr