Bauantrag Knöchel Andreas, Turmstraße 4 a, 91560 Heilsbronn Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit 2 Garagen auf Fl.Nr. 78/30, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 22


Daten angezeigt aus Sitzung:  46. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 25.01.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 46. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 25.01.2017 ö beschliessend 2.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller beantragt die Errichtung eines Einfamilienhauses mit 2 Garagen im neuen Baugebiet „An den Schwabachauen“.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. B 4 Weiterndorf „An den Schwabachauen“.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden hinsichtlich Art der baulichen Nutzung eingehalten.
Hinsichtlich der bebaubaren Grundstücksfläche werden die Festsetzungen nicht eingehalten. Ein entsprechender Befreiungsantrag liegt bei. Die Baugrenze soll im Osten um 2 m überschritten werden.
Nach Meinung der Verwaltung kann dem Antrag auf Befreiung zugestimmt werden. Städtebauliches Ziel der Festsetzung einer Baugrenze im östlichen Bereich des Baugebietes war es, einen freien Abstand von 5 m zu den benachbarten Grundstücken herzustellen. Im südöstlichen Bereich des Baugebietes wurden von den angrenzenden Anliegern z.T. Flächen im Geltungsbereich des Baugebietes erworben, sodass der Abstand der Bebauung zu den Nachbargrundstücken aufgrund der Baugrenze mindestens 5 m beträgt.
Dem Nachbargrundstück des Baugrundstückes wurde nachträglich keine Teilfläche zugeteilt, da ein Grunderwerb der Angrenzer nicht erfolgt ist, sodass der Abstand der Bebauung durch die festgesetzte Baugrenze zum Nachbargrundstück insgesamt 8 m beträgt. Von einem Grunderwerb der benachbarten Grundstücke war bei Aufstellung des Bebauungsplanes ausgegangen, sodass die Baugrenze gemessen vom äußeren östlichen Rand des Baugebietes insgesamt 8 m entfernt liegt.
Da städtebauliches Ziel der Baugrenze die Einhaltung eines Mindestabstandes der neuen Bebauung zu den bestehenden Nachbargrundstücken von 5 m war, kann der Befreiung zugestimmt werden.
Im Falle einer Verwirklichung des Bauvorhabens in der dargestellten Form werden die Grundzüge der Planung auch unter Würdigung der nachbarlichen Belange gewahrt.
Mit der Erteilung der Befreiung würde aufgrund der Besonderheit des Einzelfalles nach Ansicht der Verwaltung keine Selbstbindung der Stadt entstehen. Die Erteilung einer gleichlautenden Befreiung für das Grundstück südlich des Baugrundstückes (Fl.Nr. 78/29) wurde bereits erteilt, da hier die gleiche Sachlage vorliegt (8 m Abstand aufgrund keines Grunderwerbs durch die angrenzenden Grundstücksnachbarn).
Derzeit laufen die Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet, diese sind jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Erschließungsanlagen (Kanal, Strom, Wasser, Straße) sollen spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Anlagen benutzbar sein, § 123 Abs. 2 BauGB.
Da die städtischen Erschließungsmaßnahmen im Baugebiet bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens beendet sein werden, ist die Erschließung gesichert.

Beschluss

Dem Antrag auf Befreiung bezüglich der Überschreitung der Baugrenze im Osten auf dem Grundstück Fl.Nr 78/30 , Gemarkung Weiterndorf, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.02.2017 11:37 Uhr