Der Antragsteller plant die Erweiterung der bestehenden landwirtschaftlichen Biogasanlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 868, Gemarkung Weißenbronn.
Folgendes ist geplant:
- Leistungserhöhung durch Entriegelung der beiden Reserveaggregate
- Flexbetrieb der drei Aggregate mit einer Bemessungsleistung von 500 kWel., (bisher 380 kWel)
Gesamtfeuerungsleistung = 1.816 kW
- Gesamtfeuerungsleistung ? 1MW ?10 MW,
4. BImSchV Nr. 1.2.2.2
- Biologische Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) mit einer
Produktionskapazität = 1,2 Mio. Nm³/a und einer Durchsatzleistung von weniger als 100 t/Tag
4. BImSchV Nr. 8.6.3.2
- Privilegiertes Bauen gem. § 35 (1) 6 BauGB, mit einer jährlichen Biogaserzeugung ? 2,30 Mio
Nm³ Biogas und einer Gesamtfeuerwärmeleistung ? 2,0 MW
- Biogaserzeugung = 1.978 m³ ? 2,3 Mio m³
Durch die Erhöhung der Bemessungsleistung ist eine neue Genehmigung gemäß § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz erforderlich.
Die Nachbarunterschriften liegen vollständig vor.
Die Immissionsschutzrechtliche Bewertung obliegt dem Landratsamt Ansbach.
Nach § 6 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn u.a. keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Hierbei handelt es sich u.a. um baurechtliche und damit auch um bauplanungsrechtliche Belange. Nach § 13 BImSchG schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die baurechtliche Genehmigung mit ein. Aus diesen Gründen wird die Standortgemeinde am Verfahren beteiligt.
Bauplanungsrechtlich befindet sich das Vorhaben im Außenbereich. Das Vorhaben ist privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Öffentliche Belange, die dem Vorhaben entgegenstehen sind nicht ersichtlich, insbesondere handelt es sich um die Erweiterung einer bestehenden Anlage.