Gebührenanhebung ab der Badesaison 2023
Im Haupt- und Finanzausschuss vom 24.11.2021 wurde über eine Gebührenanhebung ab der Badesaison 2023 und über die vorliegenden Anträge der Freien Wähler und CSU für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger beraten und dabei ein Empfehlungsbeschluss an den Stadtrat gefasst.
Die nun mittlerweile endemische Lage der Corona-Pandemie hat nun keine direkten Auswirkungen mehr auf den Betrieb des Freibades.
Dafür sind nun die aktuellen Entwicklungen, verursacht vor allem durch den Ukraine-Krieg, zu berücksichtigen: Der völkerrechtswidrige Angriff Russlands auf die Ukraine hat die Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft und zum Teil zu extremen Preissteigerungen sowie zu Lieferengpässen geführt.
Im Haushaltsjahr 2023 schlagen die steigenden Energiekosten noch nicht zu Buche. Grund ist ein vorausschauender, preiswerter Stromeinkauf der Stadtwerke über die KfE und für das Jahr 2023 die sogenannte „Strom- und Gaspreisbremse“, die mindestens bis zum Jahresende 2023 gelten soll. Damit private Haushalte, Unternehmen sowie soziale und kulturelle Einrichtungen vor exorbitanten Preissteigerungen und damit erheblichen Mehrbelastungen geschützt werden, dämpft der Staat jetzt für sie die Energiekosten. Ab der Badesaison 2024 werden jedoch die gestiegenen Energiekosten vermutlich zu Mehrausgaben im Freibad führen.
Bereits im Haushaltsjahr 2023 zu Mehrausgaben führen werden die von Dritten bezogenen Waren und Dienstleistungen, wie z. B. Ausgaben für die Wasseraufbereitung, usw. Die Preissteigerungen betragen zwischen 8 bis 20 % und schlugen sich teilweise bereits auf die Ausgaben im vergangenen Jahr nieder.
Die Grafik über die um Abschreibung und Verzinsung verminderten Freibaddefizite veranschaulicht nochmals eine notwendige Gebührenanhebung. In den dargestellten Defiziten der vergangenen Jahre sind die o. g. Mehrausgaben erst teilweise im Defizit des Haushaltsjahres 2022 ersichtlich (Haushaltsansatz). In kommenden Jahren werden sich die Mehrbelastungen (Energiekostensteigerungen, Preissteigerungen von Waren und Dienstleistungen, Personalkostensteigerungen etc.) weiter auswirken.
Durch eine im Haupt- und Finanzausschuss vom 24.11.2021 vorberatene Gebührenanhebung s. o. würde das jährliche Defizit im Freibad nur sehr geringfügig geschmälert (rd. 9 T€).
Die Kosten für den Betrieb des Freibades (Ausgaben incl. kalk. Kosten) betrugen pro Freibadbesucher (egal, ob Kind, Ermäßigt oder Dauerkarten) im Jahr 2019 rd. 9,60 €. Die Ist-Einnahmen pro Badebesuch belaufen sich auf rd. 1,90 €.
Zwischenzeitlich hat auch ein Freibad in der näheren Umgebung den Einzeleintrittspreis auf 4,00 € angehoben, weshalb aus Sicht der Verwaltung auch hier nun eine Anhebung denkbar wäre.
- Alternative 1
Der im Haupt- und Finanzausschuss vom 24.11.2021 beschlossene Empfehlungsbeschluss wird durch den Stadtrat in der heutigen Sitzung bestätigt:
„Einer Erhöhung der Eintrittspreise wird ab der Badesaison 2023 unter der Voraussetzung, dass die Pandemie überwunden ist, wie Folgt zugestimmt:
Saisonkarte Erwachsener: 100 € (aktuell 80 €)
Saisonkarte Alleinerziehende: 120 € (aktuell 95 €)
Saisonkarte Familien: 140 € (aktuell 120 €)
Saisonkarte bed. Familien (ALG2-Besch., Sozialhilfebesch.) 120 €
Einen Vorverkaufsnachlass für Saisonkarten gibt es nicht mehr.
Den Inhabern von Ehrenamtskarten wird künftig ein Preisnachlass von 10 € anstelle von 5 € gem. § 2 Nr. 6 der Freibadgebührensatzung gewährt. Inhabern von Heilsbronn-Aktiv-Card-Besitzern wird weiterhin ein Rabatt von 5 € gewährt.
Die Änderung der Freibad-Gebührensatzung ist dem Stadtrat entsprechend zu unterbreiten.“
- Alternative 2
Aufgrund der Kostenentwicklungen seit Herbst 2021 und der Tatsache, dass ein Bad in der Nachbarschaft auch bereits 4,00 € pro Eintritt verlangt, werden auch die Gebühren für die Einzelkarten angehoben und die im Haupt- und Finanzausschuss seinerzeit vorgeschlagenen Erhöhungen nochmals angehoben.
Hierzu wurde nachfolgende Diskussionsgrundlage erstellt:
Eine Anhebung der Gebühren aller Eintrittskartenarten würde das jährliche Defizit um rd. 24 T€ verringern (s. auch Anlage 1).
- Bedürftige Familien
Der Vorschlag des Haupt- und Finanzausschusses, bedürftige Familien durch eine vergünstigte Saisonkarte zu entlasten, ist nicht einfach umzusetzen (Überprüfung der Bedürftigkeit durch Mitarbeiter des Freibades und auch allgemein ist schwierig, Überprüfung durch Mitarbeiter der Verwaltung ist nur zu den Öffnungszeiten in der Verwaltung möglich).
Aus Diskriminierungsgründen ist auch bedenklich, dass keine Vergünstigung von bedürftigen Erwachsenen- sowie Alleinerziehenden-Saisonkarten (ggf. 90,00 €) vorgesehen war.
Im beiliegenden Satzungsentwurf ist für bedürftige Familien keine Ermäßigung vorgesehen. Diese Regelungen wären ggf. entsprechend zu ergänzen.
- Vereine, Organisationen, Behörden
Alle Schulen (auch die aus umliegenden Gemeinden) sowie diverse Vereine, Organisationen und Behörden des öffentlichen Lebens usw. (Gruppen) erhielten bisher im Rahmen einer gesonderten Abrechnung die Preise für 10er-Karten berechnet.
Solche Ermäßigungen tragen nicht zur Minderung des Defizits bei, eine nachträgliche Abrechnung ist unter steuerlichen Gesichtspunkten (Entstehungszeitpunkt der Leistung, mtl. Steuermeldung) problematisch generiert einen erhöhten Verwaltungsaufwand. Die Stadt Heilsbronn entlastet als Sachaufwandsträger ihre Schüler beispielsweise im Rahmen des Schwimmunterrichts durch eine 100 %ige Übernahme des Eintrittspreises. Von dieser Möglichkeit könnten auch andere Kommunen bzw. Vereine und Organisationen Gebrauch machen, um ihre Schüler/ Vereinsmitglieder zu entlasten.
Diese Regelung war bisher nicht Bestandteil der Satzung und sollte entweder in die Gebührensatzung aufgenommen werden oder künftig entfallen.
Nachdem noch nicht absehbar ist, wie sich die steigenden Energiekosten ab dem Jahr 2024 auf die Ausgaben der Stadtwerke Heilsbronn für den Betrieb des Freibades niederschlagen werden, könnte erneut eine weitere Überprüfung der Freibadgebühren notwendig werden.
In der Anlage befindet sich nun der Entwurf der geänderten Freibadgebührensatzung gem. Beschlussvorschlag nach Alternative 2 = Dauer- und Einzelkarten (Anlage 2) ohne die Regelungen zu c) und d), die im Fall einer entsprechenden Beschlussfassung noch aufgenommen werden müssten.