isolierte Befreiung Errichten eines Carports, FlNr. 395/152 Gemarkung Heilsbronn, Amselweg 2b
Daten angezeigt aus Sitzung:
27. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 10.05.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Die Antragsteller planen die Errichtung eines Carports auf Flurnummer 395/152,Gemarkung Heilsbronn.
Seitens der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Es ist ein Carport mit einer Grundfläche von 6,0 m x 6,0 m auf nord-östlicher Grundstücksseite geplant.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans B 6a „Am Berghof“. Die Errichtung wäre nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 b BayBO grundsätzlich verfahrensfrei. Ein Antrag auf isolierte Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist notwendig, da nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.
Im Bebauungsplan sind Flächen für Garagen zwingend festgelegt. Carports sind ersatzweise als Garagen zulässig, diese müssen einen Abstand von 1,0 m zum Straßen- oder Gehwegrand einhalten. Der geplante Standort liegt außerhalb der festgesetzten Fläche (sowie der festgesetzten Baugrenze).
Begründet wird der Antrag damit, dass es aus gestalterischen Gründen vorteilhaft wäre, das geplante Carport an die nord-östliche Seite zu setzten. Der Mindestabstand von 1,0 m zum Straßen- oder Gehwegrand wird eingehalten.
Die Unterschriften benachbarter Grundstückseigentümer liegen vor.
Die Abweichungen sind aus Sicht der Verwaltung städtebaulich vertretbar und Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Verwaltung empfiehlt, der isolierten Befreiung zuzustimmen.
Beschluss
Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carports auf Flurnummer 395/152,Gemarkung Heilsbronn zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0
Datenstand vom 22.06.2023 11:00 Uhr