Bauantrag Neubau eines EFH mit Carport, FlNr. 301/18 Gemarkung Heilsbronn, Feldstraße


Daten angezeigt aus Sitzung:  27. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 10.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 27. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 10.05.2023 ö beschließend 2.4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragsteller plant den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf Fl.-Nr. 301/18, Gemarkung Heilsbronn. 
Seitens der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Eine Bauvoranfrage wurde bereits für das gesamte Bauvorhaben mit diversen Befreiungen gestellt, das gemeindliche Einvernehmen jedoch in der Sitzung des Ferienausschusses vom 17.08.2022 versagt; diese Bauvoranfrage ruht aktuell beim LRA. 
Es wurde eine zweite Bauvoranfrage gestellt, die sich nur auf eine Befreiung Verlegung Carport/ Garagenanordnung an der Nordseite bezog. Dieser Antrag wurde bereits durch das LRA mit Vorbescheid vom 12.10.2022 als grundsätzlich genehmigungsfähig betrachtet. 
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans B 15. Eine Behandlung im Freistellungsverfahren ist nicht möglich, da nicht alle Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden. Zu folgenden Festsetzungen wurden Befreiungen beantragt:
1.)        

  • Befreiung für Verlegung Carport/ Garagenanordnung an der Nordseite – hierzu liegt bereits erwähnter Vorbescheid vor.  (Ein Stellplatz ist an der nördlichen Grundstücksgrenze vorgesehen, der 2. Stellplatz ist im direkten Anschluss an Wendehammer geplant)  
  • gemäß Bebauungsplan Garagenanordnung an der Westseite.


  • Gestaltung der Garagen u. Nebengebäude: Carport Flachdach mit extensiver Begrünung und gemittelter Wandhöhe bis zu 3,0 m
  • gemäß Bebauungsplan Traufhöhe von 2,75 m

2.)        

  • Befreiung auf 2 Vollgeschosse
  • gemäß Bebauungsplan I+D
3.)

  • Befreiung von der Dachneigung - beantragt wird eine Dachneigung von 25 Grad
  • gemäß Bebauungsplan 35 - 38 Grad

4.)
  • Stellung der Gebäude – geänderte Firstrichtung (parallel zur Nordgrenze)
  • gemäß Bebauungsplan Firstrichtung zwingend

Der Bauantragsteller gibt den vorsorglichen Hinweis, dass hier ein geänderter Wendehammer vorliegt, Baugrenze wurde belassen. Wendehammer öffnet sich gemäß B-Plan nach Westen – Wendehammer wurde mit Öffnung Richtung Osten ausgeführt, B-Plan wurde nicht mehr geändert. Dies wurde bereits mit der Bautechnik abgesprochen. 
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann befreit werden, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichungen städtebaulich vertretbar sind und wenn die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.
Bisher wurden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes bereits Befreiungen zu den Punkten 1- 4 erteilt. Aus Sicht der Bauverwaltung werden Grundzüge der Planung nicht berührt, die Abweichungen sind städtebaulich vertretbar.
Die Zustimmungen der Eigentümer benachbarter Grundstücke liegen nicht vollständig vor.
Die erforderlichen zwei Stellplätze werden nachgewiesen.
Die Verwaltung empfiehlt, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf Fl.-Nr. 301/18 Gemarkung Heilsbronn wird erteilt

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 22.06.2023 11:00 Uhr