Nach der 1. Gemeinsamen Stadt- und Gemeinderatsversammlung vom 20.20.2021 und entsprechenden Informationen im Stadtrat fand nun am 26.09.2023 eine weitere gemeinsame Sitzung aller Kernfranken-Mitglieder zum Thema „Satzung und Gründung des Zweckverbandes Kernfranken“ statt. Insbesondere wurde die ausgearbeitete Satzung (s. Anlage) vorgestellt, die Fragen hierzu wurden ausführlich beantwortet. Die an dieser Sitzung gezeigte Präsentation dazu liegt dieser Vormerkung ebenfalls bei.
Hier wurde u.a. besprochen, dass alle Kernfranken-Gremien über die Gründung und den Beitritt in ihren Sitzungen zu beschließen haben.
Bevor die Satzung von allen Beteiligten endgültig beschlossen werden kann, haben die jeweiligen Kommunen einen Beschluss herbeizuführen, ob sie dem Zweckverband beitreten wollen und welche Aufgaben an den Zweckverband abgegeben werden sollen.
Weiterhin müssen die Gremien über den Sitz des Zweckverbandes beschließen.
In den Mitgliederversammlungen der Bürgermeister wurde bzgl. des Verbandssitzes (Ort) beraten. Die Gemeinde Neuendettelsau hat sich bereit erklärt, den Verbandssitz zu übernehmen.
Der Verbandsvorsitzende wird dann in der konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung gewählt.
Folgende Aufgaben können dem Zweckverband übertragen werden:
„§ 4 – Aufgaben (Satzung)
(1) Der Zweckverband hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
a. Der Zweckverband führt folgende nach § 88 Abs. 3 ZustV den Gemeinden übertragene Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG durch:
1. Verstöße, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden,
2. Verstöße gegen die Vorschriften über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen,
3. Verstöße, die Verkehrsordnungswidrigkeiten betreffen, welche in unmittelbarem Zusammenhang stehen mit den verkehrsrechtlichen Anordnungen folgender Verkehrszeichen der Anlagen 2 und 3 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO):
a) Zeichen 220 (Einbahnstraße) in Verbindung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,
b) Zeichen 237 (Radweg),
c) Zeichen 239 (Gehweg),
d) Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg),
e) Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Gehweg),
f) Zeichen 242.1 und 242.2 (Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs),
g) Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße),
h) Zeichen 325.1 und 325.2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs),
4. die von Radfahrern auf Gehwegen begangen werden. Außerdem gehört zu den Aufgaben des Zweckverbandes die weitere Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG (Bußgeldstelle).
b. 1Die Errichtung von gemeindeübergreifenden Projekten (u. a. ILEK / Umsetzung Regionalbudget), sofern der Zweckverband von der jeweiligen Gemeinde durch Zweckvereinbarung beauftragt wurde. 2Der Aufgabenumfang sowie die Kostentragung sind in der Zweckvereinbarung zu regeln. 3Der Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem Zweckverband kann auch mit Kommunen erfolgen, welche kein Mitglied im Sinne des § 2 im Zweckverband sind. 4Über den Abschluss von Zweckvereinbarungen mit Kommunen im Sinne des Satzes 3 entscheidet die Verbandsversammlung.
c. 1Die informationstechnische Unterstützung der Verwaltungen der Verbandsmitglieder bei der Erfüllung deren Aufgaben des eigenen und übertragenen Wirkungskreises. 2Die Unterstützung der Verbandsmitglieder bei der Umsetzung des Bayerischen E-Government Gesetzes mit dem Ziel, eine einfache, effektive, bürger- und unternehmensfreundliche Verwaltung zur Verfügung zu stellen. 3Die Unterstützung in den Bereichen Datenschutz und ITSicherheit.
(2) Der Zweckverband hat als Vollstreckungsbehörde die Aufgabe, Verwaltungsakte von Verbandsmitgliedern (Abs. 3) zu vollstrecken, die zur Leistung von Geld (Leistungsbescheide) sowie Zwangsgeld verpflichten oder zu einer unmittelbar kraft einer Rechtsnorm bestehenden solchen Pflicht anhalten, wenn und soweit den Verbandsmitgliedern Vollstreckungsbefugnisse nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) zustehen. Diese Aufgabe kann nur von Verbandsmitgliedern übertragen werden, die ihm auch Aufgaben nach § 4 übertragen haben. Ist eine solche Aufgabe nur für einzelne Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft übertragen, dann kann der Zweckverband die Aufgabe ‘Vollstreckung von Verwaltungsakten‘ auch für andere Mitgliedsgemeinden im Rahmen einer Zweckvereinbarung übernehmen.“
Die Verwaltung schlägt vor, den Zweckverband Kernfranken zu gründen und beizutreten. Dem Verbandssitz (Ort) in Neuendettelsau wird zugestimmt.
Weiterhin sollen die Aufgaben gem. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung an den Zweckverband übertragen werden.