In der Sitzung des Stadtrates vom 06.10.2021 wurde beschlossen, dass die Planungsabsicht durch die Antragstellerin zunächst in einer Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vorgestellt und beraten werden soll. Anschließend wird der Stadtrat über die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens beraten.
Die Vorhabenträgerin hat daher in der Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 16.11.2021 über die Planungsabsicht informiert und Fragen beantwortet.
Des Weiteren hat die Stadt Heilsbronn eine Nachricht eines ansässigen Gewerbebetriebes erreicht, in welcher zu der Planungsabsicht vorweg Stellung genommen wird. Die Mitteilung wurde als Anlage beigefügt.
Seitens der Stadtverwaltung wird zunächst Folgendes bemerkt:
Vor der weiteren Beratung der Anfrage sollte zunächst das Klageverfahren im Bereich der Falkenstraße abgewartet werden, da sich im Rahmen des gerichtlichen Prozesses weitere Informationen für den Bereich auch der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ergeben hätten können. Dort war aus Sicht der Stadt Heilsbronn strittig, dass der Mischgebietscharakter des Bebauungsplangebietes noch gewahrt wird. Auch ist die Nähe der dort vorhandenen Wohnbebauung zur benachbarten Industrie kritisch. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in seiner Urteilsbegründung hierzu jedoch nicht näher ausgeführt.
Der Bereich der Grundstücke FlNrn. 405/25 und 405/27, Gem. Heilsbronn, ist im Flächennutzungsplan der Stadt Heilsbronn nicht für eine (wohn-)bauliche Entwicklung vorgesehen. Ausgewiesen ist dort eine Ackerfläche.
Für andere Bereiche des Stadtgebietes befinden sich derzeit Bauleitplanungen in Aufstellung, insb. Bereich B 40-I und B 50. In diesen Bereichen soll eine Wohnbauentwicklung ermöglicht werden, im Bereich zwischen dem Baugebiet Am Sonnenfeld und der Ansbacher Straße sogar in sehr großem Umfang. Es steht daher die städtebauliche Erforderlichkeit einer Wohnbauentwicklung im Bereich der Weißenbronner Straße jedenfalls im Zweifel.
Aufgrund der nicht weit entfernten Industrienutzung wird im Falle einer Wohnbauentwicklung mit Nutzungskonflikten und späteren Nachbarschaftsbeschwerden stark gerechnet. Selbst wenn eine bauliche Entwicklung vorgenommen werden sollte, wäre eher über eine Mischnutzung, keine reine Wohnbebauung, nachgedacht werden.
Im Falle einer Bauleitplanung wäre auch über aktive Immissionsschutzmaßnahmen nachzudenken, um entstehende Nutzungskonflikte zu beheben oder zu minimieren.
Aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere der in anderen Bereichen stattfindenden Bauleitplanungen, sollte der Anfrage nicht nähergetreten werden.