Bauantrag Errichtung einer einseitigen Großfläche (unbeleuchtet) sowohl für Werbung an der Stätte der Leistung wie auch für allgemeine Produktinformationen FlNr. 365/2 Gemarkung Weiterndorf, Nürnberger Str. 43


Daten angezeigt aus Sitzung:  59. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 13.12.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 59. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 13.12.2023 ö beschließend 2.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragstellerin beabsichtigt die Errichtung von Werbeanlagen auf Fl.Nr. 365/2, Gemarkung Weiterndorf.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans B15-7.
Eine Werbeanlage soll am Gebäude errichtet werden. Nach der 7. Änderung zum Bebauungsplan Nr. N 15 sind Werbeanlagen am Gebäude zulässig (§6 Nr. 6.2) somit könnte diese im Freistellungsverfahren errichtet werden.
Da die Antragstellerin jedoch einen gemeinsamen Bauantrag eingereicht hat, ist das Vorhaben als Gesamtvorhaben zu behandeln.
Die Zweite Werbeanlage liegt innerhalb der Bauverbotszone, weswegen das staatliche Bauamt zu beteiligen ist.
Eine isolierte Befreiung ist im Gegensatz zu der Annahme des Antragsstellers nicht notwendig, da die Anlage mit Zustimmung des staatlichen Bauamtes nach dem Bebauungsplan zulässig wäre. 
Auch befindet sich die Anlage im Geltungsbereich der 7. Änderung und nicht, wie von der Antragstellerin angenommen, ausschließlich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B 15. Da eine Zustimmung des staatlichen Bauamts nicht vom Antragssteller übermittelt wurde, schlägt die Verwaltung vor, das Vorhaben wie beantragt als Bauantrag zu behandeln und somit das staatliche Bauamt im Laufe des Verfahren, durch das Landratsamt, beteiligen zu lassen.
Nachbarunterschriften liegen keine vor.
Die Verwaltung empfiehlt das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Stadtrat Heilsbronn erteilt das gemeindliche Einvernehmen zur Errichtung von Werbeanlagen auf dem Grundstück FlNr. 365/2 Gemarkung Weiterndorf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.02.2024 09:36 Uhr