Die Antragstellerin plant die Errichtung eines Batteriespeichers auf dem Grundstück mit der Flurnummer 116 Gemarkung Höfstetten.
Errichtet werden soll ein Batteriespeicher mit einer Kapazität von 110 MW , welcher an das öffentliche 110 kV Hochspannungsnetz angeschlossen wird.
Von Seiten der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, somit richten sich die bauplanungsrechtlichen Zuverlässigkeitsmerkmale nach § 35 BauGB.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gelten Vorhaben, welche der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienen als privilegiert. Der Batteriespeichert dient im Fallen des Ausspeisens der Elektrizität der öffentlichen Versorgung.
Auch stehen öffentliche Belange dem Vorhaben nicht entgegen.
Die ausreichende Erschließung ist gesichert.
Die Unterschriften benachbarter Grundstückseigentümer sind nicht vollständig.
Die Verwaltung empfiehlt das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.