Bauantrag Neubau Wohnanlage, FlNr. 296/2 Gemarkung Heilsbronn, Fabrikstraße 6


Daten angezeigt aus Sitzung:  31. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 11.10.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 31. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 11.10.2023 ö beschließend 2.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller plant den Neubau einer Wohnanlage in der Fabrikstraße mit 13 Wohneinheiten auf dem Grundstück mit der FlNr. 296/2 Gemarkung Heilsbronn.
Von Seiten der Verwaltung wird folgendes bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet. 
Das  Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Aus diesem Grund sind die Prüfungstatbestände des Innenbereichs anzuwenden. Hierbei gilt es zu prüfen, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Nach Auffassung der Verwaltung fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein.
Durch die geplante Mehrversiegelung auf dem Grundstück ist eine Rückhaltung des Niederschlagswassers inklusive eines gedrosselten Ablaufs notwendig, was auch durch ein Fachingenieurbüro bestätigt wird. Ansonsten droht eine Überlastung des Kanals in diesem Bereich. Dies ist im aktuellen Bauplan nicht vorgesehen somit ist eine Erschließung nicht gesichert.
Die verkehrstechnische Erschließung kann zum Antragszeitpunkt ausschließlich über die Fabrikstraße sichergestellt werden. Die Zufahrt über den Gottmansdorfer Weg ist durch ein, nicht im Eigentum des Bauantragssteller befindliches, Grundstück getrennt und somit zum jetzigen Zeitpunkt als Zufahrt nicht nutzbar.
Auch kann der Antragssteller nicht alle durch die Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn geforderten Stellplätze sicherstellen, drei Stellplätze fehlen. Diese drei Stellplätze müssten auf einem nebenliegendem Grundstück, welches sich nicht im Eigentum des Antragsstellers befindet, errichtet werden und können deshalb nicht berücksichtigt werden. Es wäre eine rechtliche Sicherung erforderlich, damit die Stellplätze auch nach einem Eigentümerwechsel des Stellplatzgrundstücks noch der Anlage zur Verfügung stehen. Dies geschieht zunächst durch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zulasten des Stellplatzgrundstücks und zugunsten des Baugrundstücks. Sicherung allein durch schuldrechtliche Verträge – wie Miet- oder Pachtverträge – oder eine schlichte schriftliche Erlaubnis genügen den Anforderungen nicht, da sie den Rechtsnachfolger nicht binden.
Die Unterschriften benachbarter Grundstückseigentümer wurden nicht vollständig erteilt.

Aufgrund der fehlenden abwassertechnischen Erschließung und der fehlenden Stellplätze empfiehlt die Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss der Stadt Heilsbronn versagt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben  Neubau einer Wohnanlage in der Fabrikstraße mit 13 Wohneinheiten auf dem Grundstück mit der FlNr. 296/2 Gemarkung Heilsbronn.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.10.2023 08:00 Uhr