Bauantrag Neubau Wohnanlage, FlNr. 297/3 Gemarkung Heilsbronn, Fürther Str. 32


Daten angezeigt aus Sitzung:  14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss), 16.08.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 14. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss) 16.08.2023 ö beschließend 1.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller plant die Errichtung einer Wohnanlage auf dem Grundstück mit der FlNr.: 297/3 Gemarkung Heilsbronn.
Die Wohnanalage wird durch einen Gebäudekomplex mit zwei Mehrparteienhäusern gebildet. Der Vorhabenträger plant die Errichtung von bis zu 4 Vollgeschossen (3 Geschosse zuzüglich eines Penthauses als viertes Vollgeschoss). Die Wohnanlage wird teilweise durch eine Tiefgarage und Kellerräume unterkellert.
In der näheren Umgebung befinden sich insbesondere Ein- und Mehrfamilienhäuser mit meist 2 Vollgeschossen und einem ausgebauten Dachgeschoss. Gegenüberliegend befinden sich Mehrparteienhäuser mit 3 Vollgeschossen.
Von Seiten der Verwaltung wird folgendes zu dem Vorhaben bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Aus diesem Grund sind die Prüfungstatbestände des Innenbereichs anzuwenden. Hierbei gilt es zu prüfen, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das Erfordernis des Einfügens schließt es nicht generell aus, etwas zu verwirklichen, was es bisher in der Umgebung noch nicht gibt. Findet ein Vorhaben hinsichtlich der jeweiligen Kriterien des Einfügens in dem durch die Eigenart der näheren Umgebung gezogenen Rahmen kein Vorbild, ist auf einer 2. Stufe zu prüfen, ob es sich gleichwohl einfügt. Auch Vorhaben, die den aus ihrer Umgebung ableitbaren Rahmen überschreiten oder unterschreiten (OVG Greifswald Beschl. v. 29. 5. 2019 – 3 M 229.19, NVwZ-RR 2020, 150 Rn. 30), können sich dieser Umgebung „einfügen“. Denn beim Kriterium des Einfügens geht es weniger um „Einheitlichkeit“ als um „Harmonie“. Vorhaben fügen sich daher auch dann in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn sie zwar den vorhandenen Rahmen überschreiten, im Übrigen aber keine nur durch eine Bauleitplanung zu bewältigenden bodenrechtlichen Spannungen in das Gebiet hineintragen. Das Gebot des „Einfügens“ zwingt nicht zur „Uniformität“ (BVerwG Urt. v. 26. 5. 1978 – 4 C 9/77, BVerwGE 55, 369 (386)).
Nach Auffassung der Verwaltung fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da der Baukörper aufgrund seiner abgestuften Bauweise einen ruhigen Übergang findet. Insbesondere da ausschließlich das rückversetzte Penthaus über die Vollgeschosszahl der Umgebung hinausgeht.
Die Erschließung des Grundstückes ist gesichert.
Die Unterschriften benachbarter Grundstückseigentümer wurden nicht vollständig erteilt.
Mit Antragsstellung konnte der Antragssteller nicht alle, durch Stellplatzsatzung verlangten, Stellplätze nachweisen. Auf Nachforderung der Stadtverwaltung reichte der Antragssteller noch in der Bearbeitungszeit geänderte Pläne ein, mit welchen nun alle Stellplätze, sowohl für Fahrräder als auch für PKWs, nachgewiesen werden.
Ein Antrag auf Entwässerung mit der zugehörigen Entwässerungsplanung liegt zum heutigen Stand (10.08.2023) noch nicht vor und muss im Laufe des Verfahrens noch eingereicht werden. Nach den heutigen Erkenntnissen (Stand 10.08.2023) geht die Verwaltung jedoch davon aus, dass eine abwassertechnische Erschließung möglich sein wird. Es besteht die Möglichkeit das Vorhaben über den Gottmannsdorfer Weg zu entwässern, der verbaute Kanal hat in diesem Bereich ausreichend freie Kapazitäten. 
Auf dem Grundstück befand sich in der Vergangenheit eine Maschinenfabrik. Die Boden- und Umweltschutzrechtlichen Belange werden durch das Landratsamt geprüft.
Da es keine bauplanungsrechtlichen Versagungsgründe gibt empfiehlt die Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.

Beschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag Errichtung einer Wohnanlage auf dem Grundstück mit der FlNr.: 297/3 Gemarkung Heilsbronn.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.11.2023 10:53 Uhr