Bayer. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG); Beschluss über die Widmung der öffentlichen Verkehrsflächen im Neubaugebiet "An den Schwabachauen" als Ortsstraße
Daten angezeigt aus Sitzung:
58. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 22.03.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Mittels Widmung erhält eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße, Art. 6 Abs. 1 BayStrWG. Die Widmung wird von der Straßenbaubehörde verfügt, Art. 6 Abs. 2 BayStrWG. Die Stadt Heilsbronn ist für die Widmung von Ortsstraßen daher zuständig, Art. 58 Abs. 2 Nr. 3 BayStrWG.
Die Widmungsvoraussetzungen liegen vor, insbesondere ist die Stadt Heilsbronn Eigentümerin der betroffenen Grundstücke, Art. 6 Abs. 3 BayStrWG. Die Straße ist als technische Anlage vorhanden, mangels Widmung ist ein öffentlicher Verkehr auf der Fahrbahn derzeit noch nicht zulässig. Die noch fehlende oberste Deckschicht behindert die öffentlich-rechtliche Widmung nicht.
Für die Bauarbeiten der Bauherrn verkehren bereits Baufahrzeuge und Anliegerverkehr auf den Verkehrsflächen. Bisher wird der Verkehr seitens der Stadt Heilsbronn als Grundstückseigentümerin geduldet, ein regelmäßiger Verkehr für jedermann ist nach der Widmung zulässig.
Gemarkung Weiterndorf
Neuwidmung als Ortsstraße
FlNrn. 79, 79/26, 78/59, 78 („An den Schwabachauen“)
Anfangspunkt: FlNr. 78/38 (GVS Klosterweg)
Endpunkt: FlNr. 78/38 (GVS Klosterweg)
Länge: 880 Meter
Straßenbaulastträger: Stadt Heilsbronn
Beschluss
Die FlNrn. 79, 79/26, 78/59 und 78, Gemarkung Weiterndorf, werden als Ortsstraße nach Art. 46 Nr. 2 BayStrWG zum 15.04.2017 gewidmet.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Widmung nach Art. 41 Abs. 4 Bayerisches Verwaltungs- Verfahrensgesetz (BayVwVfG) ortsüblich bekannt zu geben und den Eintrag im Straßen- und Wegebestandsverzeichnis nach entsprechender Eintragungsverfügung vorzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 11.04.2017 13:11 Uhr