Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. B 47 "nördlich der Fabrikstraße"


Daten angezeigt aus Sitzung:  63. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 11.07.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 63. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 11.07.2017 ö beschliessend 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

In der heutigen Stadtratssitzung wurde die Erweiterung des Geltungsbereiches des in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. B 47 „nördlich der Fabrikstraße“ beschlossen.
Die Stadt Heilsbronn verfolgt mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 47 „nördlich der Fabrikstraße“ eine geordnete städtebauliche Entwicklung.
Die Verwaltung sieht einen erheblichen Nutzungskonflikt zwischen der vorhandenen gewerblichen Nutzung und der dortigen Wohnbebauung. Es besteht ein städtebauliches Erfordernis, den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. B 47 „nördlich der Fabrikstraße“, der in Teilen von Bebauung frei ist, zu überplanen. Es soll erreicht werden, dass kein dauerhafter Nutzungskonflikt entsteht und alle Interessen und Belange gegenseitig und zueinander abgewogen werden. Weiterhin besteht das Erfordernis, gewerbliche Flächen weitestgehend zu erhalten und zu sichern. Die Stadt Heilsbronn hat wenige Gewerbeflächen, die entwickelt werden können bzw. zur Verfügung stehen. Gleichzeitig ist der Übergang der Wohnbebauung südlich der Fabrikstraße zu den Gewerbenutzungen der Umgebungsgrundstücke planerisch aufzugreifen und insbesondere mit einem Lärmschutzgutachten nötige Zonierungen zu schaffen. Dem ISEK folgend, sollen auch die vorhandenen Grünstrukturen weitestgehend erhalten werden.
Aus Sicht der Verwaltung besteht das Erfordernis, die städtebauliche Planung weiterhin mit einer sog. Veränderungssperre nach §§ 14 und 16 BauGB zu sichern, weil der Grundstückseigentümer der FlNrn. 293/6, 293/7, 293/8, 293/3 und 293/9 am 11.11.2016 einen Antrag auf Vorbescheid bei der Stadt Heilsbronn eingereicht hat. Mit der damit verfolgten Bebauung mit Einfamilienhäusern, teilweise mit Werkstatt/Büroanbau sowie der Lagerhallen im nördlichen Bereich wird die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 47 „nördlich der Fabrikstraße“ verfolgte städtebauliche geordnete Entwicklung erschwert, möglicherweise sogar verhindert. Der dadurch zwangsläufig entstehende Lärmschutzkonflikt zur bestehenden gewerblichen Nutzung wurde vom Antragsteller zwar erkannt, aber planerisch nicht gelöst. Ein Lärmschutzgutachten ist erforderlich, um die nötigen Zonierungen zwischen Wohnen und Gewerbe zu schaffen. Die verfolgten gewerblichen Nutzungen bei den Werkstätten und der Lagerhalle sind nicht bekannt. Der mit der Planung verbundene Anliefer-/LKW-Verkehr ist offensichtlich direkt neben der Wohnbebauung auf dem privaten Weg angedacht. Die Lagerhallenhöhe und –größe dürften wohl auch nicht ausreichend die Emissionen, wie Lärm, aus den nördlichen Gewerbeflächen auffangen. Insgesamt zeigt die Planung ebenfalls, dass die von der Stadt erkannten Konfliktpotentiale durchaus verschärft als gelöst werden.
Der Geltungsbereich für eine Veränderungssperre deckt sich mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. B 47 „nördlich der Fabrikstraße“ und umfasst die Grundstücke FlNrn. 294/25, 294/26, 294/8, 294/4, 294, 294/3, 294/17, 294/19, 293/6, 293/7, 293/8, 293/9 294/21, 293/3, 293/2, 293, alle Gemarkung Heilsbronn (siehe beigefügten Lageplan, Geltungsbereich der Veränderungssperre, Stand 06.07.2017).

Beschluss

Der Stadtrat erlässt aufgrund der §§ 14 Abs.1 und 16 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) i.V.m Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (BayGO), in der letztmalig am 12. Mai 2015 geänderten Fassung, erlässt die Stadt Heilsbronn folgende

Satzung:
§ 1
Zu sichernde Planung
Der Stadtrat der Stadt Heilsbronn hat in seiner Sitzung am 11.07.2017 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet nördlich der Fabrikstraße einen Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung für dieses Gebiet wird die Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan, der als Anlage zur Veränderungssperre Teil dieser Satzung ist, und umfasst die Grundstücke mit den FlNrn. 294/25, 294/26, 294/8, 294/4, 294, 294/3, 294/17, 294/19, 293/6, 293/7, 293/8, 293/9 294/21, 293/3, 293/2, 293, alle Gemarkung Heilsbronn.
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre; Ausnahmen
Die unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB. Demnach dürfen
?        Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden oder baulichen Anlagen nicht beseitigt werden
?        erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgaben des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einverständnis mit der Stadt Heilsbronn.
Von der Veränderungssperre unberührt sind Vorhaben entsprechend der Maßgaben des § 14 Abs. 3 und 4 BauGB:
?        Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt wurden,
?        Vorhaben, von denen die Stadt Heilsbronn nach den Maßgaben des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen,
?        Unterhaltsarbeiten
?        Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft – wenn und soweit die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. B 47 „nördlich der Fabrikstraße“ in Kraft getreten ist – spätestens nach Ablauf von zwei Jahren (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB). Die Verlängerung ihrer Geltungsdauer nach § 17 Abs. 1 Satz 3 und § 17 Abs. 2 BauGB bleiben unberührt.
Die Satzung zur Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. B 47 „nördlich der Fabrikstraße“ vom 08.12.2016 tritt hiermit außer Kraft.

Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für entstandene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und des § 18 Abs. 3 BauGB über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 3

Datenstand vom 25.09.2017 10:55 Uhr