Bauantrag Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Garage, Carport und Stellplatz auf Fl.Nr. 79/32, Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 54


Daten angezeigt aus Sitzung:  48. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 22.02.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 48. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 22.02.2017 ö beschliessend 1.5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und Garage, Carport und Stellplatz auf dem Grundstück Fl.Nr. 79/32 Gemarkung Weiterndorf, An den Schwabachauen 54.
Das Bauvorhaben wurde im Genehmigungsfreistellungsverfahren vorgelegt, hält nach Einschätzung der Verwaltung die Festsetzungen des Bebauungsplanes jedoch nicht ein.
Nicht eingehalten wird die Ziff. 3.4 des Bebauungsplanes Nr. B 4 „An den Schwabachauen“, wonach gemäß der Satzung bei Grundstücken nördlich der Ost-West verlaufenden Erschließungsstraße die Oberkante des Fertigfußbodens EG max 45 cm über der gemittelten Höhe der südlich der Grundstücksparzelle in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Erschließungsstraße liegen darf.
Hier liegt eine ungenaue bzw. unrichtige Formulierung vor. Die südlich verlaufende Erschließungsstraße kann nicht in Nord-Süd-Richtung verlaufen, sondern lediglich in Ost-West-Richtung. Sowohl in der Planzeichnung als auch in der Bezeichnung der textlichen Festsetzung „Grundstücke nördlich der in Ost-West verlaufenden Erschließungsstraße“ wurde die Festsetzung jedoch korrekt dargestellt. Im Gesamtzusammenhang kann der Regelungszweck damit zweifelsfrei entnommen werden.
Der Entwurfsverfasser beruft sich darauf, die Höhe in Nord-Süd-Richtung einzuhalten. Dies trifft für die östlich des Grundstücks verlaufende Straße zu, diese ist jedoch nicht gegenständlich. In den Festsetzungen wird ausdrücklich die „südlich“ der Grundstücksparzelle verlaufende Erschließungsstraße festgelegt.
Der Entwurfsverfasser wurde seitens der Stadtverwaltung aufgefordert, entweder die Planung dem Bebauungsplan entsprechend anzupassen oder eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu beantragen und diese zu begründen. Bisher sind bei der Stadt Heilsbronn keine weitergehenden Unterlagen eingereicht worden.
Für den Fall einer beantragten Befreiung wurde dem Entwurfsverfasser keine Zustimmung durch den Bau- und Umweltausschuss in Aussicht gestellt, da die Einhaltung der Festsetzungen (mit zwei begründeten Ausnahmen) bisher bei allen Bauherrn gefordert wurde. Auf die Zuständigkeit des Bau- und Umweltausschusses für die Zustimmung zu einer Befreiung wurde der Entwurfsverfasser mehrmals hingewiesen.
Zwischenzeitlich fand am Montag ein Gespräch mit dem Antragsteller, Herrn Metter, beim Ersten Bürgermeister statt.
Herr Metter argumentierte, dass in der Satzung dies redaktionell falsch sei und dass in der Darstellung diese für Ihn nicht erkennbar gewesen sei.
Für Herrn Metter sei es wegen der Hanglage der angrenzenden Straße so, dass er sein Wohnhaus nicht wie in der Darstellung im B-Plan im vorderen Bereich baue, sondern um seinen Garten zu nutzen, sein Wohnhaus soweit wie möglich nach Norden verschiebt.
Durch die Straßenhöhen der Nord-Südstraße würde bei Einhaltung der Höhenlage FFB von 45 cm schon die Terrasse im Erdreich eingegraben sein. Bei einer Befreiung der Höhenlage um ca. 35 cm würde zumindest das halbe Wohnhaus noch auf dem Straßenniveau der Nord-Südstraße liegen.

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss wird bei Vorlage eines Antrages auf Befreiung von der Höhenfestsetzung, wie dargestellt, diese in Aussicht stellen. Die Nachbarunterschriften sind mit einzuholen.
Im Falle einer Befreiung werden die Grundstücksnachbarn entlang der in Ost-West-Richtung verlaufenden Erschließungsstraße entsprechend informiert und eine Befreiung auch in diesen Fällen in Aussicht gestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 7

Datenstand vom 15.03.2017 13:18 Uhr