Die Antragsteller planen den Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf dem Grundstück Fl.Nr. 221/1, Gemarkung Bonnhof, Fichtenweg 13.
Die Antragsteller wollen mit dieser Bauanfrage geklärt haben, ob seitens der Stadt Heilsbronn eine Zustimmung zur Errichtung eines zweiten Wohnhauses auf dem Grundstück in Aussicht gestellt werden kann.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes B5, südlich des Fichtenweges.
Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser
Befreiungen
Aus der Beschreibung und dem eingereichten Lageplan sind zumindest folgende Befreiungen erforderlich:
- Baugrenzenüberschreitung im Südwesten
- Abweichende Firstrichtung
- Dachform Carport
Ob weitere Befreiungen eventuell noch erforderlich werden, kann auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen nicht beurteilt werden.
Abstandsflächen
Gemäß der BayBO dürfen Abstandsflächen bis zur Straßenmitte auf öffentlichen Grund zu liegen kommen. Ob eine Abweichung hiervon erforderlich wird, kann erst nach Vorlage der konkreten Planung beurteilt werden.
Das gleiche gilt für den Grenzabstand im Südosten. Ob die geplanten 3,00 m ausreichen oder ob eine Abstandsflächenübernahme durch den Nachbarn Fl.Nr. 221/2 erforderlich wird.
Die Abstandsflächen der beiden Gebäude im Grundstück überlappen sich gemäß der Einzeichnung im Lageplan. Hier ist in jedem Fall eine Abweichung von der BayBO Art 6 erforderlich.
Carport
Der Carport ist mit einer Länge von 12,00 m geplant. Da Garagen/Carports gemäß der BayBO bis max. 9,00 m Länge an der Grenze zulässig sind, ist hier entweder eine Abstandsflächenübernahme durch den Nachbarn Fl.Nr. 221/2 erforderlich oder die Erteilung einer Abweichung von der BayBO Art 6 (zuständig Landratsamt Ansbach)
Zurzeit sind auch bei einem Wohnhausneubau die erforderlichen 4 Stellplätze auf dem Grundstück vorhanden.
Allgemeines
Die festgelegte max. Grundflächenzahl im Bebauungsplan beträgt 0,4; die max. Geschoßflächenzahl beträgt 0,8. Die Einhaltung dieser Festsetzungen kann erst mit Vorlage der konkreten Planung geprüft werden bzw. ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Die Randsteinabsenkung im Bereich des geplanten Carports wäre auf Kosten der Antragsteller auszuführen.
Die Nachbarunterschriften wären in jedem Fall vollständig beizubringen.
Zusammenfassung:
Es war bei der Aufstellung des Bebauungsplanes sicherlich nicht die Absicht, die Grundstücke mit zwei Einzelhäusern - außer Doppelhäuser - zu bebauen. Generell ausgeschlossen wurde es jedoch nicht.
Aus Sicht der Stadtverwaltung werden die Grundzüge der Planung durch die Baugrenzenüberschreitung im Südwesten (Hausecke geht bis zur Straße) berührt, da die städtebauliche Ordnung (Flucht) nicht mehr gewahrt wird.
Aus Sicht der Verwaltung wird jedoch eine Nachverdichtung begrüßt.
Folgende Punkte sollten bei der Planung dennoch berücksichtigt / eingehalten werden:
Um eine Gestaltung des gepl. Wohnhauses im Planungsgebiet zu erreichen, sollte der Grenzabstand zum öffentlichen Grund von mindestens 3 m eingehalten werden.
Abstandsflächen bis max. Straßenmitte (Zulässig nach Art 6 BayBO)
Abstandsflächen zum angrenzenden Nachbargrundstück
Evtl. Abstandsflächenübernahme durch den Nachbarn – Abweichung nach BayBO Art 6
Stellplatznachweis
Unterschriften der Nachbarn