Der geänderte Freiflächengestaltungsplan für die Erweiterung der bestehenden Halle zum Logistikzentrum mit Lager- und Büroflächen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 330/5 und 330/7, Gemarkung Weiterndorf, Gutenbergstraße, ist am 25.08.2017 in 3-facher Ausfertigung an das Landratsamt Ansbach gesendet worden.
Mit Schreiben vom 31.08.2017 teilt das Landratsamt Ansbach mit, dass der Freiflächengestaltungsplan der Unteren Naturschutzbehörde zur Stellungnahme vorgelegt worden ist. Demnach besteht mit den dargestellten Eingrünungsmaßnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht Einverständnis. Mit den im Freiflächengestaltungsplan dargestellten Maßnahmen wird der bilanzierte Kompensationsbedarf erreicht. An dieser Stelle sei angemerkt, dass es sich bei den grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 24 nicht um Ausgleichsmaßnahmen/-flächen i.S.d. § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB handelt, da diese erst seit 01.01.2001 festgesetzt werden. Es handelt sich vielmehr um grünordnerische Festsetzungen, die ein Einfügen in das Landschaftsbild ermöglichen sollen.
Allerdings wurde festgesellt, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 24 Industriegebiet Heilsbronn Ost, östlich der Gutenbergstraße, in folgenden Punkten nicht eingehalten werden:
Pkt. 4.2.1 Schutzmaßnahmen an der bestehenden Hecke östlich des Baugrundstücks
Pkt. 4.3.4 Breite der geplanten Hecke
Pkt. 4.4.1 Anteil von 10 % der Grundstücksfläche an Grenzhecken
Pkt. 4.4.2 Anteilige Bepflanzung von mind. 50 % der Grundstückslängen entlang der Erschließungsstraße
Pkt. 4.5.1 Baumpflanzungen 1. Ordnung entlang der Erschließungsstraße mit Standortbindung
Pkt. 4.6.1 Baumpflanzungen 1. Ordnung im Baugrundstück ohne Standortbindung
Für diese Abweichungen ist eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes B 24 erforderlich.
Nachdem die Untere Naturschutzbehörde dem Freiflächengestaltungsplan zugestimmt hat, sollten nach Meinung der Verwaltung die entsprechenden Befreiungen ausgesprochen werden.