Bauantrag Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten auf Fl.Nr. 301/47, Gemarkung Heilsbronn, Gottmannsdorfer Weg
Daten angezeigt aus Sitzung: 58. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 25.10.2017
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau- und Umweltausschuss | 58. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses | 25.10.2017 | ö | beschliessend | 2.4 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
1. Änderung, Gewerbegebiet Heilsbronn Ost, Bereich Gottmannsdorfer Weg/Heuweg, aus dem Jahr 1984. Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes gibt es nur noch vereinzelte Baulücken.
Die Festsetzung wurde bereits 1 x befreit mit einem Bauvorhaben im Jahr 2011. Aktuelle Bauleitpläne werden nur noch mit den Vollgeschossen festgesetzt. Die Nachbarn sehen einen in seiner vollen Breite, Länge und Höhe voluminösen und optisch erdrückenden Bau. Hierzu ist auszuführen, dass alle Abstandsflächen des höheren Baues in seiner ganzen Fläche auf dem Grundstück des Antragstellers eingehalten werden. Die Befreiung kann deshalb aus Sicht der Verwaltung gleichwohl nach Abwägung nachbarschaftlicher Interessen erteilt werden.
Die Festsetzung wurde ebenfalls bereits bei dem Bauvorhaben aus dem Jahr 2011 befreit. Die Nachbarn möchten den fränkischen Baustil im Viertel erhalten und schützen. Die Befreiung kann aus Sicht der Verwaltung gleichwohl erteilt werden. Zum einen, weil bereits eine Befreiung erteilt wurde und die Stadt insoweit aus Gründen der Gleichbehandlung bindet. Zum anderen, weil auch in neuen Baugebieten unterschiedliche Dachformen Einzug halten und von der Stadt Heilsbronn zugelassen werden. Der fränkische Baustil wurde im Bebauungsplan nicht als Grundsatz der Planung aufgegriffen.
Im Bebauungsplan wird die GFZ unterschiedlich festgelegt. Vorliegend GFZ 0,5 für eingeschossige Gebäude. Bei zweigeschossigen Gebäuden ist im Bebauungsplan eine GFZ von 0,8 vorgesehen. Die Nachbarn wenden hierzu ein, dass es sich um ein Grundstück für ein Einfamilienhaus handeln würde. Durch die intensive und verdichtete Bauweise werde das unmittelbare und mittelbare Umfeld betroffen und verändert. Wohnqualität und auch der Wert der bereits vorhandenen Einfamilienhäuser werde negativ beeinträchtigt. Die Befreiung kann aus Sicht der Verwaltung gleichwohl erteilt werden. Der Bebauungsplan sieht nicht vor, dass auf den Grundstücken nur Einfamilienhäuser errichtet werden können. Es sind Mehrfamilienhäuser und auch bspw. Reihenhäuser möglich. Das Grundstück hat eine Grundstückgröße von rund 1.094 m². Die Überschreitung der GFZ um 0,04 kann im Hinblick darauf, dass bei einer ansonsten zulässigen zweigeschossigen Bebauung sogar eine GFZ von 0,8 zulässig wäre, vernachlässigt werden. Eine intensive verdichtete Wohnbebauung liegt dadurch wohl noch nicht vor.
Die Nachbarn teilen zu den Baugrenzen-Überschreitungen (siehe auch nachfolgende Punkte) mit, dass die Bebauung bis an die Grenz- und Bebauungslinien die Nachbarschaft tangiere. Die Baugrenze nach Norden werde überschritten, diese sei jedoch bei den anderen Bauvorhaben eingehalten worden.
Der Bebauungsplan sieht grundsätzlich vor, dass die Garagen außerhalb der Baugrenzen oder mit Überschreitung der Baugrenzen errichtet werden können. Die aktuelle Stellplatzsatzung der Stadt Heilsbronn sieht eine höhere Stellplatzanzahl vor, welche im Bebauungsplan noch nicht zugrunde gelegt wurde. Insoweit sieht die Verwaltung auch keine Gründe die entgegenstehen, die zusätzlichen Garagen ebenfalls zur Verkehrsfläche hin über die Baugrenze anzubauen. Die Zufahrten erfolgen auf dem Grundstück selbst und nicht unmittelbar von der Straße aus, so dass auch die nötigen Aufstellflächen nach der GaStellV eingehalten werden. Nachbarschaftliche Belange sind nicht erkennbar und wurden auch nicht vorgetragen.
Siehe hierzu sinngemäß die Ausführungen zu vorhergehendem Punkt.
Eine Befreiung kann aus Sicht der Verwaltung erteilt werden. Die Firstrichtungen der umliegenden Gebäude folgen der Baugrenze bzw. dem Gottmannsdorfer Weg. Das Bauvorhaben hat mit dem Winkelbau eine veränderte Firstrichtung im mittleren Gebäudeteil. Überwiegend wurde aber die vorgegebene Firstrichtung eingehalten. Der Winkelbau selbst führt zu einer aufgelockerten Bebauung des Mehrfamilienhauses, was sich gerade für die Umgebung positiv auswirkt. Die Abweichung der Firstrichtung ist hiervon Folge. Die Firstrichtung wurde von den Nachbarn nicht explizit angesprochen.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0