Die Errichtung eines Fitnessstudios auf dem Grundstück FlNr. 43/1, Gemarkung Heilsbronn, Bauhofstraße 24 war bereits Gegenstand der Sitzung vom 11.07.2017. Das Bauvorhaben wurde im Rahmen des Freistellungsverfahrens durch den Stadtrat einstimmig genehmigt.
Nunmehr wurde das Bauvorhaben vollständig überarbeitet, nach einer zurückgewiesenen Tektur-Vorlage in Übereinstimmung mit dem LRA Ansbach, als neuer Bauantrag von der Taubmann Elektronik GmbH am 19.10.2017 eingereicht.
Um den Bauantrag zügig abarbeiten zu können, erfolgten seitens der Bauverwaltung einige Telefonate und schriftliche Aufforderungen, welchen der Antragsteller nunmehr folgte. Die u. a. erforderliche Betriebsbeschreibung zum Bauantrag ging erst mit Mail vom 30.10.2017 ein.
Der Antragsteller plant wiederum den Neubau eines Fitnessstudios auf dem genannten Grundstück in der Bauhofstraße im größeren Umfang:
Die Außenabmessungen des Bauvorhabens betragen 31,30 m x 31,30 m was eine Grundfläche von 979 m² ergibt. Das Gebäude hat nun 2 Vollgeschosse (zulässig II) mit Pultdach (zulässig). Die Gesamthöhe beträgt 12,12 m (hierzu keine Festsetzung im Bebauungsplan).
Die Geschossflächenzahl beträgt 0,19 (zulässig: 1,8) und die Grundflächenzahl beträgt 0,35 (zulässig 0,8).
Mit dem Bauantrag wurde der Eingrünungsplan vorgelegt. Dieser entspricht den Festsetzungen der Grünordnung des Bebauungsplanes.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 43 „Gewerbegebiet Ost – 1. Erweiterung südlich der Bauhofstraße“ werden insoweit eingehalten.
Im Erdgeschoss sollen laut der eingereichten Bauantragsunterlagen u. a. eine Lounge mit 79,62 m² (16 Sitzplätze und am Empfang 7 Thekenplätze) und eine Außenbestuhlung mit rund 209 m² (48 Sitzplätze) untergebracht werden.
Seitens der Verwaltung war zu prüfen, ob die geplante Lounge auch den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht. Danach sind nämlich Schank- und Speisewirtschaften nur zulässig, wenn sie einen unselbständigen Bestandteil anderer zulässiger Hauptnutzungen darstellen. Eine selbständige Hauptnutzung wird nach dem Kommentar zur Baunutzungsverordnung u. a. dann angenommen, wenn vorliegend die Lounge auch der Öffentlichkeit frei zugänglich wäre.
Diesbezüglich forderte die Stadtverwaltung eine Klärung beim Antragsteller. Nach den Angaben des Antragstellers dient der Bereich Empfang/Bar der Mitgliederbetreuung sowie der Bereitstellung von Getränken und kleinen Speisen. Der Antragsteller hat hierzu u. a. schriftlich erklärt, dass die Lounge im Fitnessstudio nur in Verbindung mit dem Sportangebot genutzt werden kann. Es werde keine öffentliche Gaststätte betrieben.
Diese Bauantragsunterlagen stimmen mit dieser Beschreibung und Aussagen auch insoweit überein, als für die Lounge nun keine Küche wie in der ersten Vorlage vorgesehen ist.. Weiterhin sind keine gesonderten Toiletten oder Zugänge vorgesehen, welche ansonsten für eine öffentliche Gaststätte nötig wären.
Aus Sicht der Verwaltung sprechen deshalb die Antragsunterlagen sowie die schriftlichen Aussagen dafür, dass die Lounge als unselbständiger Bestandteil der Hauptnutzung Fitnessstudio betrieben wird. Die Festsetzung im Bebauungsplan wird demnach eingehalten.
Diese Einschätzung wird auch vom LRA Ansbach, welche bei der umfangreichen Prüfung der Verwaltung zu diesem Punkt eingebunden wurde, geteilt.
Die Zustimmung des Straßenbaulastträgers gemäß Pkt. 3.5 der Bebauungsplansatzung für die Errichtung von Gebäudeteilen in der Anbaubeschränkungszone BBZ 2 (30,00 m bis 40,00 m Abstand vom Fahrbahnrand der Bundesstraße 14) wurde per Email übermittelt und liegt somit vor.
Gemäß der städtischen Stellplatzsatzung Pkt. 5.8 sind 43 Stellplätze erforderlich. Errichtet werden 73 Stellplätze.
Gemäß § 6 Nr. 2 der Bebauungsplansatzung sind die Stellplätze versickerungsoffen (Rasenpflaster, Schotterrasen etc.) auszuführen.
Geplant war laut Eingabeplan abweichend hiervon die Asphaltierung der Stellplätze. Dieser Punkt wurde mit dem Antragsteller besprochen. Der Antragsteller hat mit Mail vom 20.10.2017 mitgeteilt: Es werden die Parkplätze nach Satzung gepflastert, Ausführung läuft aktuell, Einzeiler sind gesetzt. Es werden die Fahrwege asphaltiert.
Fazit:
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. B 43 werden nunmehr eingehalten. Die Genehmigung des Bauvorhabens ist deshalb erneut im Freistellungsverfahren möglich.
Hinweis:
Eine Prüfung bzgl. Statik / Brandschutzes ist nicht Aufgabenbereich der Stadtverwaltung, erfolgt aber ggf. durch das Landratsamt Ansbach.