Teilaufhebung 1. vorhabenbezogene Änderung Bebauungsplan Nr. B 8 "östlich der Herbststraße/ nördlich dem Heuweg"


Daten angezeigt aus Sitzung:  66. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 17.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 66. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 17.04.2024 ö 11

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Ein Bebauungsplan, eine Bebauungsplanänderung oder ein Teil des Bebauungsplanes kann nur außer Kraft treten, wenn er (teil-) aufgehoben wird. 
Die Aufhebung hat als Umkehrung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes bzw. hier des Änderungsbeschlusses ebenfalls in einem gleichartig formalisierten Verfahren gem. §§ 2 ff. BauGB stattzufinden.
Gemäß § 1 Abs. 8 BauGB gelten die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für die Änderung, Ergänzung auf Aufhebung. 
Die mandatierte Kanzlei THORWART empfiehlt, den betreffenden B-Plan in Teilen aufzuheben. Von der Aufhebung betroffen wären die Grundstücke mit den Flurnummern 272/5 (Bereich der oberen beiden MFH) und 272/118 (Bereich unteres MFH). 
       
Hierzu hat die Stadt, vertreten durch den Stadtrat, eine Abwägung vorzunehmen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.12.2008 – 2 A 10.07; Battis / Krautzberger / Löhr / Mitschang, 15. Aufl. 2022, BauGB § 12 Rn. 89). Aufgrund der Kündigung des Durchführungsvertrags ist die Geschäftsgrundlage für Plan und Satzung entfallen. Es ist nicht davon auszugehen, dass zeitnah die Errichtung der Mehrfamilienhäuser realisiert wird. Zwar hat das LRA Ansbach am 25.03.2024 mitgeteilt, dass nach erneuter Planänderung davon auszugehen ist, dass die Genehmigungsplanung nunmehr den Vorgaben des B-Plans grundsätzlich entspricht. Es fehlt jedoch noch die notarielle Sicherung des bislang fehlenden Stellplatzes auf einem anderen Grundstück. Allerdings dürften der Wohnluxus die liquiden Mittel fehlen, einen Baubeginn vor Vertrieb überhaupt zu finanzieren. Auch die erbetene Fristverlängerung von 1-2 Jahren spricht für eine reine Hinhaltetaktik. Zudem ist zu beachten, dass eine Gemeinde zur Aufhebung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans verpflichtet sein kann, wenn dies zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 A. 1 BauGB erforderlich ist (Gatz in BK § 12 Rn. 38).
Ersatzansprüche gegen die Gemeinde wegen Aufhebung der Satzung kommen nicht in Betracht, § 12 Abs. 6 S. 2 BauGB. Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher culpa in contrahendo bzw. Amtshaftung kommen ebenfalls in nur sehr engen Grenzen in Betracht, nämlich nur dann, wenn aus unsachgemäßen Gründen von der Planung Abstand genommen wird (BGH, Urt. V. 18.05.2006 – III ZR 396.04).
Soweit der Stadtrat für eine Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans B 8 stimmt, griffe für die betroffene Teilfläche der „alte“ Bebauungsplan B 08 vom 13.12.1991. Dieser sieht folgende Planskizze vor:

Da die Aufhebung des Bebauungsplanes analog der Aufstellung erfolgt, ist nach Beschlussfassung über die Aufhebung ein entsprechendes Bauleitplanverfahren einzuleiten, d.h. zunächst sind die Öffentlichkeit sowie die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu beteiligen und die vorgebrachten Stellungnahmen anschließend abzuwägen.


Beschluss 1

Der Stadtrat beschließt die Teilaufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans B 08. Von der Teilaufhebung betroffen sind die Grundstücke mit den Flurnummern 272/5 und 272/118, jeweils Gemarkung Heilsbronn. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Zur Zeit der Abstimmung ist der 3. Bgm. Buhl nicht im Konventsaal.

Beschluss 2

Der Stadtrat beauftragt die Stadtverwaltung, das erforderliche Bauleitplanverfahren durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.06.2024 10:37 Uhr