Bauvoranfrage; Wohnhausneubau mit UG auf FlNr. 335, Gemarkung Bürglein


Daten angezeigt aus Sitzung:  67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 30.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 67. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 30.04.2024 ö beschließend 2.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Antragssteller plant den Neubau eines Wohnhauses. Das Vorhaben soll auf dem Grundstück mit den FlNr. 335 Gemarkung Bürglein verwirklicht werden. Der Antragsteller stellt hierzu einen Antrag auf Vorbescheid. Bei einem Antrag auf Vorbescheid hat der Antragsteller eine konkrete Frage zu formulieren. Die Frage lautet in diesem Falle, ob auf der eingezeichneten Fläche ein Wohnhaus mit 1 VG + UG gebaut werden darf.
Von Seiten der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. 
Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das Vorhabengrundstück befindet sich zum Teil, insbesondere unter Einbeziehung der bestehenden Garage, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Die Außenbereichslinien aus dem Antrag sind jedoch falsch dargestellt und stellen nicht die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich dar.
In diesem Sinne wären die Prüfungstatbestände des Innenbereichs anzuwenden. Hierbei gilt es zu prüfen, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Nach Auffassung der Verwaltung fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert.
Die Verwaltung empfiehlt daher, das gemeindliche Einvernehmen zu dem Antrag auf Vorbescheid zu erteilen.
Es ließe sich nach Ansicht der Stadtverwaltung auch rechtssicher argumentieren, das Bauvorhaben befinde sich im baurechtlichen Außenbereich, womit eine Privilegierung der Antragstellenden vorliegen müsste, um das Vorhaben genehmigen zu können. Für eine Privilegierung liegen keine Anhaltspunkte vor, weswegen der Antrag in diesem Falle abzulehnen wäre.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid bzgl. des Vorhabens „Neubau eines Wohnhauses“ auf dem Grundstück FlNr. 335 Gemarkung Bürglein wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.06.2024 10:39 Uhr