Mit Schreiben vom 23.04.2024 beantragen die Grundstückseigentümer der Grundstücke FlNrn. 206/2, 643 und 642, jew. Gem. Weißenbronn, die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes.
Vorangegangen war ein mit Beschluss des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses vom 27.07.2022, einer Bauvoranfrage des das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Das Landratsamt Ansbach lehnte die Erteilung des Bauvorbescheids wegen Außenbereichslage des Vorhabens ab.
Die Bauwilligen traten im Anschluss an die Stadtverwaltung mit der Bitte heran, die notwendigen Schritte zur Ermöglichung des Baugesuches zu erläutern. Es wurde mitgeteilt, dass eine Innenbereichssatzung für den relevanten Bereich nicht erarbeitet werden könne, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Insbesondere grenzt das potentielle Plangebiet nicht an mehreren Seiten an bereits bestehende Bebauung an.
Einzige Möglichkeit wäre die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für das auch im Anhang dargestellte Plangebiet. Dabei allerdings müssten Planungs- und ggf. Erschließungskosten durch die Bauherrn selbst getragen werden. Zudem wären notwendigerweise mehrere Bauvorhaben zu errichten, um nicht lediglich für ein Bauvorhaben bauleitplanerisch tätig zu werden (Gefälligkeitsplanung). Für den Fall einer Durchführung eines vorhabenbezogenen Bauleitplanverfahrens müssten sich sämtliche Grundstückseigentümer/Bauwilligen mittels Durchführungsvertrag darüber hinaus binnen einer zu bemessenden Frist zur baulichen Umsetzung der Bauvorhaben verpflichten.
Die aus Sicht der Stadtverwaltung am dringlichsten zu beteiligenden Fachbehörden wurden vorweg um Stellungnahme gebeten. Zudem hat eine Besprechung der Angelegenheit vor Ort gemeinsam mit den Grundstückseigentümern und den Fachbehörden stattgefunden. Aufgrund der angrenzenden Kreisstraße besteht das Staatliche Bauamt Ansbach grundsätzlich auf die Einhaltung der Anbauverbotszonen (15,00 m zum Fahrbahnrand). Gleichzeitig befindet sich ein größeres Biotop im rückwärtigen Bereich der Grundstücke, dessen Bestand weitgehend zu schützen wäre.
Das Staatliche Bauamt Ansbach wäre nun dahingehend entgegenkommend, dass bei Schaffung einer gemeinsamen Zufahrt für Grundstücke FlNrn. 643 und 642, Gem. Weißenbronn, und der Anlegung eines straßenbegleitenden Fußweges einer Bebauung grds. zugestimmt werden könnte. Die Antragsteller haben auf Grundlage der gemeinsamen Besprechung den nun vorliegenden Antrag eingereicht.
Die Stadtverwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung:
Die Ausweisung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in der skizzierten Form ist städteplanerisch nicht zu bevorzugen. Durch die Ausweisung eines Wohnbaugebietes entlang der Wollersdorfer Straße in Weißenbronn würde sich der Ortsteil weiter in den baurechtlichen Außenbereich entwickeln. Eine Abrundung würde dabei nicht entstehen (eher eine „Ausspitzung“).
Die notwendigen Infrastrukturen müssten im Wesentlichen erweitert oder hergestellt werden. Ein vorbeilaufender Privatkanal sichert die Erschließung derzeit nicht.
Da auch eine Biotopfläche eingeschränkt werden müsste, wäre durch die Stadt Heilsbronn bauleitplanerisch zu begründen, weswegen die Beeinträchtigung des Naturschutzes für die Stadtentwicklung erforderlich wäre. Die Stadtverwaltung sieht dort kaum Begründungsansätze. Die Erhaltung des Naturschutzes ist selbst Ziel der Bauleitplanung, eine Abwägung zuungunsten einer Biotopfläche dürfte rechtssicher und auch pragmatisch nur schwer zu liefern sein.
Daher spricht die Stadtverwaltung keine Empfehlung aus, das Bauleitplanverfahren vorhabenbezogen durchzuführen.