Aktueller Sachstand Grundschulerweiterung Heilsbronn


Daten angezeigt aus Sitzung:  71. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 10.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 71. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 10.07.2024 ö 5.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die künftige Ausgestaltung der einzelnen Betreuungsformen im Rahmen des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung ab 2026 wurde entsprechend den Beschlüssen des Ausschusses für Bildung sowie des Heilsbronner Stadtrates unter Einbezug der bestmöglichen Förderkulisse gemeinsam mit der Schulfamilie und der Lernlandschaft aufbereitet. 

Die Kita-Fachaufsicht hat Anfang Juni 2024 mitgeteilt, dass die geplante Horterweiterung von aktuell 50 auf 75 Plätze und die daraus resultierende Betriebserlaubnis zunächst unter Vorbehalt eines Evaluationsprozesses nach zwei bis drei Jahren nach Inbetriebnahme der neuen Räumlichkeiten in Aussicht gestellt werden kann.
Rein nach den angegebenen Quadratmetern in den vorgelegten Unterlagen, welche eigens dem städt. Hort zur Verfügung stehen würden, sieht das Landratsamt eine mögliche Betreuung von 50 Kindern. 
Während Gesprächen mit der Verwaltung sowie der Lernlandschaft wurde die Kita-Fachaufsicht hinsichtlich der päd. Ausrichtung der neuen Schulgestaltung abgeholt und eingebunden. Da im Landkreis Ansbach bislang keine Erfahrungen von Referenzobjekte der Lernlandschaft vorliegen, soll im Rahmen einer Evaluation zunächst gemeinschaftlich nachvollzogen werden, wie die angedachten räumlichen Doppelnutzungen in der Praxis tatsächlich aussehen. 
Eine Bewilligung im Rahmen der Hortförderung erfolgt für die maximal möglichen zu betreuenden Kindern in den Horträumen, was von der Kindergartenfachaufsicht entsprechend bescheinigt werden muss (Betriebserlaubnis).
Unklar ist nach wie vor, die tatsächliche Inanspruchnahme der unterschiedlichen Betreuungsmöglichkeiten (offene oder gebundenen Ganztagsklasse und städt. Hort) und der daraus resultierende Elternwille. Die Angebotsformen und deren Ausgestaltung sowie der zeitliche Umfang stehen dann in direktem Vergleich zueinander. Unter anderem auch, das kostenlose Angebot des offenen und gebundenen Ganztags im Gegensatz zum Hort.
Solange im Zweckbindungszeitraum von 25 Jahren eine Betreuung von Grundschulkindern erfolgt – dabei unerheblich ob im offenen oder gebundenen Ganztag oder Hort – ist eine Rückzahlung von FAG-Fördermitteln nicht angezeigt. Ausnahmen könnte es aber im Bereich der Bundesförderung (Sonderförderung Ganztag) geben.
Die Zuschussanträge sowie die schulaufsichtliche Genehmigung sollen auf Basis der bisherigen Beschlüsse nun schnellstmöglich gestellt werden. 
Dient zur Kenntnis. 

Datenstand vom 25.07.2024 09:39 Uhr