Teilaufhebung der 1. vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 8 "östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg" im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB; Billigung der Entwurfsunterlagen und Beauftragung der Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  72. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 24.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 72. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 24.07.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Stadtrat Heilsbronn hat in seiner Sitzung am 17.04.2024 beschlossen, das Bauleitplanverfahren zur Teilaufhebung der 1. Vorhabenbezogenen Änderung des Bebauungsplanes Nr. B 8 „östlich der Herbststraße/nördlich Heuweg“ durchzuführen. Betroffen von dieser Teilaufhebung sind die Grundstücksflächen FlNr. 272/5 und 272/118, Gem. Heilsbronn.
Die Aufhebung eines Bebauungsplanes erfolgt analog der Aufstellung. Auf die Sitzungsvorlage des 17.04.2024 wird insoweit verwiesen.
Für die durchzuführende Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB sind die ausgearbeiteten Entwurfsunterlagen durch den Stadtrat zu billigen.
Die erforderlichen Unterlagen (Planblatt, Satzung & Begründung) wurden im Entwurf durch das beauftragte Ingenieurbüro Christofori & Partner ausgearbeitet und der Sitzungsvorlage beigefügt. Für das vorliegende Bauleitplanverfahren von besonderer Relevanz ist die Begründung des Bebauungsplanes, da hierin die entscheidungserheblichen Beweggründe für die Teilaufhebung aufgeführt werden.
Die Auslegung der Unterlagen ist für die Dauer vom 29.07.2024 bis einschließlich 13.09.2024 vorgesehen. Die Monatsfrist nach § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wird wegen der Sommerferien angemessen um 15 Tage verlängert. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wird durch das Ingenieurbüro Christofori & Partner zeitgleich durchgeführt.
Im Anschluss an die Beteiligungen erfolgt die Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen sowie ggf. der Satzungsbeschluss durch den Stadtrat. Mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses tritt die (Teil-)Aufhebung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

Beschluss

  1. Billigungsbeschluss
Die vorliegende Entwurfsplanung, bestehend aus dem Planblatt, dem Satzungstext und der Begründung mit jeweils Stand vom 24.07.2024 wird gebilligt.
  1. Auslegungsbeschluss
Die Verwaltung wird beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, nach § 12 Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.09.2024 10:26 Uhr