Münsterplatz Heilsbronn; Weiteres Vorgehen i.S. Hundeverbot wg. Verunreinigung des Münsterplatzes anl. Unterschriftenliste v. 12.06.2024
Daten angezeigt aus Sitzung:
73. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 18.09.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Stadt Heilsbronn liegt eine Unterschriftensammlung mit 124 Unterschriften vor. Mit dieser wird ein generelles Hundeverbot im Bereich des Münsterplatzes/Kreuzgang begehrt. In der Sitzung vom 10.07.2024 wurde die Unterschriftenliste bekanntgegeben und den Stadtratsmitgliedern zur Verfügung gestellt.
Die Unterschriftensammlung moniert, dass auf dem Münsterplatz vermehrt Hundekot liegengelassen wird. Selbst wenn der Hundekot von den jeweiligen Besitzern entfernt werden würde, bliebe immer ein Rest zurück. Hierdurch würde das Bild des Münsterplatzes gewaltig getrübt. Außerdem gefährde dies am Wasserlauf oder auf der Wiese spielende Kinder, wenn diese mit dem Hundekot in Berührung kommen. Auch die sonstigen Besucher des Münsterplatzes, insbesondere Eltern mit Kinderwägen oder eingeschränkte Menschen mit Rollstuhl oder Rollator, seien durch die Kotrückstände beeinträchtigt.
Die aktuell gültige Satzung über die Benutzung des Münstervorplatzes, Kreuzgangs und Platz vor dem Konventsaal stellt eine Leinenpflicht für Hundebesitzer auf. Außerdem untersagt sie „jegliches grob ungehöriges Verhalten, das dem Charakter und der Würde des Platzes unangemessen ist“. Hierunter fällt auch das Hinterlassen bzw. Nichtbeseitigen von Hundekot. Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann bereits heute mit einer Ordnungswidrigkeit belegt werden.
Aus rechtlicher Perspektive ist ein darüberhinausgehendes generelles Verbot von Hunden zu diesem Zeitpunkt nicht ohne weiteres realisierbar. Der Stadtverwaltung liegen keine konkreten Erkenntnisse dazu vor, wie oft, in welchem Umfang und an welchen Stellen der Münsterplatz mit Hundekot belastet ist. Nach der Rechtsprechung ist dies aber eine Grundvoraussetzung dafür, um beurteilen zu können, ob ein generelles Mitnahmeverbot von Hunden im konkreten Fall überhaupt geeignet, erforderlich und angemessen ist (VG Berlin, Beschluss vom 22.06.2016, Az. VG 24 L 140.16). Denn ein generelles Verbot betrifft zwangsläufig immer auch rechtstreue und rücksichtsvolle Hundebesitzer. Vorrangig ist daher die Sachverhaltsaufklärung, um gerichtlich nachprüfbare Feststellungen über Art und Umfang der Störung zu gewinnen.
Die Stadtverwaltung regt daher an, durch geeignete Aufklärungsmaßnahmen, wie die regelmäßige fotografische Dokumentation, über einen Zeitraum von 12 Wochen den Münsterplatz einschließlich Kreuzgang und Platz vor dem Konventsaal, auf die Einhaltung der Beseitigungspflicht von Hundekot zu untersuchen. Die dadurch gewonnenen Ergebnisse sind dann einer Entscheidung über ein generelles Hundeverbot zugrunde zu legen.
Beschluss
Die Stadtverwaltung wird beauftragt, mittels geeigneter Aufklärungsmaßnahmen, wie der fotografischen Dokumentation, über einen Zeitraum von zunächst 12 Wochen zu überprüfen, ob und in welchem Umfang Störungen von Hundekot im Bereich des Münsterplatzes/Kreuzgangs/Platz vor dem Konventsaal vorliegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2
Datenstand vom 10.10.2024 10:58 Uhr