Straßenverkehrswesen; Antrag bzgl. der Anordnung von Gefahrzeichen im Bereich der Abfahrt-Ost der Bundesstraße 14
Daten angezeigt aus Sitzung:
77. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 11.12.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Zur Bürgerversammlung in Weiterndorf am 21.11.2024 erreichte die Stadtverwaltung anliegender Antrag, der den Stadtratsmitgliedern bereits zur Kenntnis übersandt wurde.
Der Antragsteller wandte sich in der Vergangenheit bereits in gleicher Angelegenheit an die Stadt Heilsbronn. Nachdem es sich bei der Abfahrt der Bundesstraße 14 um die Staatsstraße 2410 handelt, bestehen für die Stadt Heilsbronn keine eigenen Handlungsmöglichkeiten, was dem Antragsteller auch in der Vergangenheit mitgeteilt wurde.
Inhaltlich führt der Antragsteller aus, dass im Bereich der Abfahrt rechtzeitig mittels Warnschildern und weiteren Maßnahmen auf die örtliche Gefahrenstelle hingewiesen werden müsse. Auf den Antrag wird insoweit verwiesen.
Vorgeschlagen wird durch den Antragsteller die Anbringung von Gefahrzeichen (Zeichen 133 „Fußgänger“ und Zeichen 136 „Kinder“).
Für Anordnungen im Straßenverkehr (nach § 45 StVO) im Bereich der Staatsstraßen ist die Untere Straßenverkehrsbehörde zuständig, Art. 4 ZustGVerk. Die Stadt Heilsbronn als örtliche Straßenverkehrsbehörde ist nur im Bereich von Ortsstraßen oder öffentlichen Feld- und Waldwegen befugt, Anordnungen im Straßenverkehr zu treffen, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 ZustGVerk.
Im Bereich der Abfahrt der Bundesstraße 14 Heilsbronn-Ost ist eine Anordnung von Gefahrzeichen durch die Stadt Heilsbronn daher rechtlich nicht möglich. Die Stadtverwaltung regt an, den Antrag (wie auch die gleichlautenden Anfragen und Anträge bislang) an das zuständige Landratsamt Ansbach mit der Bitte um Prüfung weiterzuleiten.
Die Stadtverwaltung möchte klarstellend ausführen, dass die Einhaltung gesetzlicher Strukturen und Regelungen nicht als Geringschätzung der Belange der örtlichen Bürgerschaft verstanden wird.
Beschluss
Der Stadtrat beauftragt die Stadtverwaltung, den Antrag vom 11.11.2024 zur Bürgerversammlung in Weiterndorf, zuständigkeitshalber an das Landratsamt Ansbach mit der Bitte um Prüfung weiterzuleiten. Im Falle künftiger, gleichlautender Anträge oder Anfragen ist gleichermaßen zu verfahren.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 11.02.2025 08:34 Uhr