Isolierte Befreiung;
Neubau einer Garage auf FlNr. 221/6, Gemarkung Bonnhof
Daten angezeigt aus Sitzung:
37. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 17.04.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragsteller plant die Errichtung einer Garage auf Flurnummer 221/6 Gemarkung Bonnhof. Die Garage sollen im selben Stil der vorhandenen Bestandsgaragen errichtet werden. Im südwestlichen Grundstücksbereich entlang der Straße möchte die Antragstellerin das Gelände auffüllen und mittels Gabionen gegen abrutschen sichern. Da es sich bei der Geländeauffüllung einschließlich Abstützung mittels Gabionen nicht um eine Einfriedung, sondern eine Verfahrensfreies Bauvorhaben, ist hierfür keine Befreiung erforderlich.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans B 5 Bonnhof. Damit die Antragstellerin das Vorhaben wie geplant umsetzen kann, werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich:
-Nr. 5 Dachform Vorgabe Satteldach mit Dachneigung wie Hauptgebäude, geplant Pultdach ohne Bezug zur Dachneigung des Hauptdaches. Die Bauabteilung empfiehlt der geänderten Dachform Zuzustimmen
-Nr. 5 Vorgabe maximale Garagentraufhöhe 2,75 m, geplant eine höhere Garagentraufhöhe. Die Bauabteilung empfiehlt in diesem Fall einer maximalen Traufhöhe auf 3,0 Meter zuzustimmen.
-Garagenstandort ausgewiesen im Planteil des B-Plans, geplant außerhalb dieses Bereiches. Die Bauabteilung empfiehlt dem geplanten Standort der Garage zuzustimmen.
Die geplante Auffüllung im südwestlichen Bereich ist nach Auffassung der Bauabteilung Verfahrensfrei nach Art. 57 (1) Nr. 9 und bedarf daher keiner Genehmigung.
Datenstand vom 13.06.2024 09:29 Uhr