Der Antragssteller beantragte den Neubau einer Wohnanlage mit 13 Wohneinheiten auf dem Grundstück mit der FlNr. 296/2 Gemarkung Heilsbronn.
Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss hatte sich in seiner Sitzung vom 11.10.2023 mit einem Bauantrag für das genannte Bauvorhaben beschäftigt. Zu dem damaligem Antrag wurde aufgrund der fehlenden abwassertechnischen Erschließung und der fehlenden Stellplätze das gemeindliche Einvernehmen versagt.
Den damaligen Bauantrag hatte der Antragsteller daraufhin am Landratsamt zurückgezogen.
Anschließend reichte der Antragssteller einen abgeänderten Antrag ein, mit welchem sich der Stadtrat in seiner Sitzung vom 29.11.2023 befasste. Aus Sicht der Verwaltung war das Bauvorhaben sowohl bauplanungs- als auch bauordnungsrechtlich zulässig. Aus diesem Grund empfahl die Verwaltung das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen. Der Stadtrat entschloss sich nach einer intensiven Diskussion mehrheitlich dazu, das gemeindliche Einvernehmen zu versagen. Gründe hierfür waren für die Mehrheit der Gremiumsmitglieder Bedenken hinsichtlich:
- der engen Bebauung
- dem Parkverhalten der Anwohner
- des Begegnungsverkehrs Fußgänger/PKW
- der Unterbringung von Kanal, Wasserleitung, Stromleitung, Gasleitung und der Telefonleitung
- brandschutzrechtlicher Gründe (Feuerwehrzufahrt, Rettungs- und Fluchtwege aus Sicht einzelner Stadträte nicht gegeben)
- der Kanaltrennung
- des Verbleibes des nicht abgerissenen Teiles der DHH
Das LRA Ansbach hat zwischenzeitlich das Bauvorhaben eingehend geprüft und kommt zu dem Ergebnis, dass es das Vorhaben ebenso, wie die städtische Bauverwaltung, für genehmigungsfähig hält. Das LRA Ansbach geht wie folgt auf die Bedenken des Stadtrates ein.
Hinsichtlich der Unterbringung von Kanal, Wasserleitung, Stromleitung, Gasleitung und Telefonleitung ist lediglich entscheidend, dass das Vorhaben an eine öffentlich gewidmeten Verkehrsfläche anschließt. Dies liegt in diesem Falle vor.
Das Bauvorhaben hält die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO ein. Die – aus Sicht des Stadtrates – „enge Bebauung“ ist daher zulässig.
Das Parkverhalten der Anwohner, der Begegnungsverkehr von Fußgänger / PKW und der Verbleib des nicht abgerissenen Teiles sind keine planungsrechtlichen Gründe, aus denen eine Gemeinde ihr Einvernehmen verweigern darf.
Eine Feuerwehrzufahrt ist nach Aussage des Kreisbrandrates nicht erforderlich. Der Brandschutz der Tiefgarage wird durch einen externen Prüfsachverständigen bescheinigt.
Da das LRA Ansbach das Vorhaben für genehmigungsfähig hält beabsichtigt dieses das gemeindliche Einvernehmen gemäß Art. 67 BayBO zu ersetzen.
Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss hat nun darüber zu befinden, ob das gemeindliche Einvernehmen , nach Prüfung durch das LRA, noch erteilt werden soll oder ob die Versagung aufrecht erhalten wird.
Die Verwaltung empfiehl abermals das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.