Der Antragssteller plant Umbau und die Sanierung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück mit der FlNr. 206/2 Gemarkung Weißenbronn.
Von Seiten der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Aufgrund der umfangreichen Eingriffe in die Außenhaut des Gebäudes ist für das Vorhaben ein Bauantrag notwendig, weshalb ein Bauantrag gestellt werden muss.
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das geplante Vorhaben befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, somit richten sich die bauplanungsrechtlichen Zuverlässigkeitsmerkmale nach §35 BauGB.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es nach §35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist.
Bei der Privilegierung wird auch bei einem schon bestehenden Gebäude die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit geprüft, weswegen für die Umbauten ebenso eine Privilegierung vorliegen müsste.
Eine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB liegt für diesen Bauantrag nicht vor.
Die Verwaltung empfiehlt daher das gemeindliche Einvernehmen zu versagen.