Bauantrag;
Ersatzneubau im Zuges des Ausbaus der 110 kV-Anlage im UW Müncherlbach auf FlNr. 179/1, Gemarkung Müncherlbach
Daten angezeigt aus Sitzung:
38. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 15.05.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragssteller plant Ersatzneubau im Zuge des Ausbaus der 110 kV-Anlage (Betriebsgebäude und vier Steuerzellen) im UW Müncherlbach auf dem Grundstück mit der FlNr. 179/1 Gemarkung Müncherlbach.
Von Seiten der Verwaltung wird hierzu folgendes bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll. Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das geplante Vorhaben befindet sich nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, somit richten sich die bauplanungsrechtlichen Zuverlässigkeitsmerkmale nach §35 BauGB.
Im Außenbereich ist ein Vorhaben zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und es nach §35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist.
Nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gelten Vorhaben, welche der Versorgung mit Elektrizität dienen als privilegiert.
Die Verwaltung empfiehlt das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben „Ersatzneubau im Zuge des Ausbaus der 110 kV-Anlage im UW Müncherlbach“ auf dem Grundstück mit der FlNr. 179/1 Gemarkung Müncherlbach wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 0
Datenstand vom 16.05.2024 17:27 Uhr