Bauantrag;
Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf FlNr. 214/8, Gemarkung Bonnhof
Daten angezeigt aus Sitzung:
16. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses (Ferienausschuss), 14.08.2024
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Antragssteller plant den Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport. Das Vorhaben soll auf dem Grundstück mit der FlNr. 214/8 Gemarkung Bonnhof verwirklicht werden.
Von Seiten der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Vorhabengrundstück befindet sich nicht im Bereich eines Bebauungsplanes. Damit richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens danach, ob es im Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB) verwirklicht werden soll.
Ein bauplanungsrechtlicher Innenbereich i.S.d. § 34 BauGB liegt vor, wenn sich ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet.
Das Vorhabengrundstück befindet sich innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils.
Aus diesem Grund sind die Prüfungstatbestände des Innenbereichs anzuwenden. Hierbei gilt es zu prüfen, ob sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Nach Auffassung der Verwaltung fügt sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert.
Die erforderlichen Stellplätze werden durch den Antragssteller nachgewiesen.
Die Verwaltung empfiehlt daher, das gemeindliche Einvernehmen zu dem geplantem Neubau zu erteilen.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück mit der FlNr. 214/8 Gemarkung Bonnhof wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 19.09.2024 12:04 Uhr