Bauvoranfrage Errichtung von 2 Mehrfamilienhäusern auf dem Grundstück FlNr. 402/2, Gemarkung Heilsbronn, - Beschluss wegen Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 18.12.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  88. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 16.01.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 88. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 16.01.2019 ö beschliessend 5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Bauvorfrage wurde bereits am 18.04.2018, 28.11.2018 und zuletzt am 19.12.2018 im Bau- und Umweltausschuss sowie anschließend im Stadtrat behandelt (siehe hierzu die Vormerkungen der Verwaltung zum Bau- und Umweltausschuss vom 18.04., 28.11. und 19.12.2018).
Das LRA Ansbach ging zunächst selbst von einem nicht genehmigungsfähigen Bauvorhaben aus (siehe Schreiben des LRA Ansbach vom 14.06.2018). Nach einer Anhörung des Bauwerbers / Antragstellers änderte das LRA Ansbach überraschend seine vorherige Rechtsmeinung (s. u.a. mit Schreiben vom 12.09.2018 sowie vom 06.12.2018 die Stadt Heilsbronn).
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 19.12.2018 trotz der neuen Position des Landratsamtes, die Genehmigung für das Bauvorhaben der zwei Mehrfamilienhäuser im Diskussionsfeld Mischgebiet nun zu erteilen, einstimmig wie folgt beschlossen: Das gemeindliche Einvernehmen wurde dazu nicht erteilt.
Das Gremium vertrat auch die Auffassung, dass das LRA Ansbach durch das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens eklatant in die Planung / Rechte der Stadt Heilsbronn eingreift und den Interessen der Stadt Heilsbronn nicht Rechnung trägt.
Auch die Qualität der Nutzung / Verwertbarkeit der Restflächen im dortigen Mischgebiet wird dadurch massiv begrenzt. Eine entsprechende gewerbliche Nutzung ließe sich wohl nicht mehr, auch was die zusammenhängenden Flächen betrifft, so entsprechend darstellen. Reine Büroflächen sind dadurch ebenfalls kaum möglich.
Am 20.12.18 ist der vom Landratsamt erlassene Vorbescheid vom 18.12.2018, dass das o.g. Bauvorhaben grundsätzlich genehmigungsfähig ist, bei der Stadt Heilsbronn eingegangen. Die Begründung für diesen Vorbescheid entspricht den Schreiben des LRA Ansbach vom 12.09. und 06.12.2018 (siehe hierzu Vorbescheid des LRA Ansbach vom 18.12.2018.).
Unabhängig davon hat die Verwaltung im Rahmen ihrer Möglichkeiten geprüft, dass eine Veränderungssperre kein Mittel für einen Einwand ist.
Auch vor diesem Hintergrund hatte der Stadtrat am 19.12.2018 beschlossen, die Interessen der Stadt Heilsbronn durch eine Kanzlei weiter vertreten zu lassen. Worauf die Kanzlei mit Schreiben vom 21.12.2018 an das LRA Ansbach gesandt hatte (s. Anlage). Eine Reaktion hierauf erfolgte bisher nicht.
Das LRA Ansbach greift zum Nachteil der Stadt Heilsbronn in deren Hoheitsrecht ein, so die Meinung des Stadtrates. Die Stadträte und die Stadtverwaltung vertrauten auch der ersten Stellungnahme des LRA Ansbach vom 14.06.2018, so dass man keine Möglichkeit einer Genehmigung des Bauvorhabens in der Falkenstraße sah. Auch deshalb wurde weiter nichts unternommen.
Der Stadtrat hat doch zu Recht seinen Beschluss am 19.12.2018 gefasst und das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt. Nun wird der Stadtrat – s. Eingang des Schreibens vom 20.12.2018 -, entsprechend der Meinungsänderung des LRA Ansbach, durch Bescheid des LRA Ansbach vor vollendete Tatsachen gestellt.

Beschluss 1

Der Stadtrat bleibt bei seinem Beschluss vom 19.12.2018, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen, gleichwohl wird der Stadtrat sich nicht gegen das durch Bescheid des LRA Ansbach vom 18.12.2018 mitgeteilte Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens wehren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 7

Beschluss 2

Der Stadtrat bleibt bei seinem Beschluss vom 19.12.2018 und erweitert diesen Beschluss hiermit, sich gegen das Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens durch eine Kanzlei zu wehren.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 10

Datenstand vom 11.04.2019 09:45 Uhr