Der Antragssteller beantragt eine nachträgliche isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes B 3 Weiterndorf West 1. Änderung für die Errichtung eines Geräteschuppens und einer Abgrenzungsmauer auf Fl.Nr. 61/36, Gemarkung Weiterndorf, Am Zenterling 50.
Beides ist laut Antragssteller schon vor ca. 20 Jahren gebaut worden.
In den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist nach Satzung unter 1.10.3 eine max. Grundfläche für einen Geräteschuppen von 2,50 m x 3,00 m und einer Dachneigung von mindestens 30° zulässig. Tatsächlich wurde der Geräteschuppen mit einer Grundfläche von 2,35 m x 4,70 m und einer Dachneigung von 17° errichtet.
Die Abgrenzung privater Gartenflächen kann ohne Einzäunung, mit Hecken (max. Höhe 1,50 m bzw. mit vertikalen Holzlattenzäunen / Maschendrahtzäunen – Sockelmauerwerk max. Höhe 30 cm und einer max. Höhe (mit Zaun) von insgesamt max. 80 cm zulässig.
Tatsächlich wurde die Abgrenzung zur beantragten Nachbargrenze, laut Angabe des Antragsstellers, mit einer Sockelmauer von 42 cm und einen Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 50 cm errichtet. Somit ergibt sich eine Gesamthöhe von rund 92 cm.
Die o.g. Punkte wurden bei einer Baukontrolle vom Landratsamt Ansbach am 13.12.2017 festgestellt und der Antragssteller wurde durch die Behörde aufgefordert, eine entsprechende isolierte Befreiung bei der Stadt Heilsbronn einzureichen.
Seitens der Verwaltung wird folgendes bemerkt:
Der angrenzende Nachbar an der zur Befreiung beantragten Grenze hat seine Unterschrift verweigert und ein Schreiben entsprechend angefügt. – siehe Anlage.
Laut Schreiben des Eigentümers auf Fl.Nr. 61/35, Am Zenterling 52 kommt er einer Unterschrift zum Antrag nicht nach und führt weiter aus, dass er eine Vereinbarung sowohl für die Mauer als auch für den Geräteschuppen akzeptierte und die Parität in einer Nachbarschaft erreichte. Mit ihrer Anzeige und dem vorliegenden Antrag wird ein Unfrieden erzeugt, der ein Wohnen nebeneinander nicht leichter macht und mit gegenseitigen Vorwürfen belastet wird. Um dies Sache zu beenden, verweist der Nachbar nochmal auf den von ihm erbrachten Vorschlag vom 27.10.2017 die Bauten beider Parteien anzuerkennen.
Bereits bei der Beurteilung des Nachbargrundstückes Am Zenterling 52 wurden entsprechende Befreiungen (damals 2,95 m x 3,66 m und Dachneigung von 22°) durch das Gremium ausgesprochen.
Aus Gründen der Gleichbehandlung sollte dem Antrag auf Überschreitung der Maße des Nebengebäudes und dessen Dachneigung zugestimmt werden
Die Befreiungen sind darüber hinaus auch städtebaulich vertretbar, da Grundzüge der Planung nicht erkennbar beeinträchtigt werden. Bei den betroffenen Festsetzungen handelt es sich nicht um Festlegungen, die die Bauleitplanung tragen und von denen Abweichungen in geringem Umfang nicht möglich wären.
Die Befreiungen sind darüber hinaus auch städtebaulich vertretbar, d.h. eine geordnete städtebauliche Entwicklung, die mit der Ausweisung des Baugebietes „Am Zenterling“ verfolgt wurde, liegt auch weiterhin vor.
Auch für die Abgrenzungsmauer kann eine Befreiung aus den gleichen Gründen erteilt werden.
Soweit sich der Grundstücksnachbar auf eine zivilrechtliche Vereinbarung mit dem Antragsteller beruft, so ist diese für die Beurteilung einer öffentlich-rechtlichen Befreiung im Rahmen einer baurechtlichen Prüfung nicht prüfungsgegenständlich. Art. 68 Abs. 4 BayBO regelt ausdrücklich, dass eine baurechtliche Genehmigung unabhängig von den privaten Rechten Dritter erteilt wird.
Abstandsflächenrechtlich sind für das in Rede stehende Bauvorhaben Abweichungen ebenfalls erforderlich. Diese können ausschließlich durch das Landratsamt Ansbach ausgesprochen werden und wären dort gesondert zu beantragen. Ein Einvernehmen der Stadt Heilsbronn zu rein abstandsflächenrechtlichen Abweichungen ist nicht erforderlich, Art. 63 Abs. 3 BayBO.
Eine abstandsflächenrechtliche Abweichung wäre zwingend zusätzlich einzuholen, da das grds. verfahrensfreie Bauvorhaben auch den übrigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen zu entsprechen hat. Soweit eine Abweichung insoweit nicht erteilt wird oder nicht erteilt werden kann, so wären bauaufsichtsrechtliche Anordnungen des Landratsamtes Ansbach zu treffen.