Bauantrag Brendle-Behnisch Anne und Jonathan, Altendettelsauer Straße 3, 91560 Heilsbronn Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf FlNr. 359/3, Gemarkung Heilsbronn; erneute Behandlung nach Beanstandung des Beschlusses v. 21.03.2018 und Nachreichung erforderlicher Unterlagen


Daten angezeigt aus Sitzung:  67. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 02.05.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 67. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 02.05.2018 ö beschliessend 1.5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 21.03.2018 den Bauantrag der Familie Brendle-Behnisch vom 15.02.2018 zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf Fl.Nr. 359/3, Gemarkung Heilsbronn, erstmals behandelt und diesem zugestimmt.
Wie bereits in der letzten Sitzung des Stadtrates vom 18.04.2018 berichtet, hat das LRA Ansbach / SG 21 (Kommunalaufsicht) mit Schreiben vom 10.04.2018 mitgeteilt, dass Herr Bürgermeister Dr. Pfeiffer „(…) nicht nur befugt, sondern verpflichtet war, den Beschluss zu beanstanden und dessen Vollzug auszusetzen“.
Im Rahmen der formellen Überprüfung des Bauantrages vom 15.02.2018 wurde festgestellt, dass notwendige Antragsunterlagen zur Beurteilung nicht enthalten waren und der Bauantrag daher bisher unvollständig war. Dies betraf die Abweichungen vom Bebauungsplan Nr. B 12 II, welche gemäß Art. 63 BayBO gesondert zu beantragen und zu begründen sind. Diese fehlenden Anträge betrafen die Befreiungen insbesondere in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung, die Einhaltung der festgesetzten Baugrenzen und die Dachneigung. Auf die Abweichungen des Bauvorhabens vom Bebauungsplan hatte die Verwaltung bereits bei der Behandlung im Bau- und Umweltausschuss am 21.03.2018 hingewiesen.
Die nachgereichten Anträge auf Befreiung gingen im Rathaus am 11.04.2018 ein (siehe die im RiS bereitgestellten Unterlagen). Ab diesem Zeitpunkt kann von vollständigen Bauantragsunterlagen ausgegangen werden, weshalb auch die Zweimonatsfrist für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 BauGB ab dem 11.04.2018 läuft.
Die Verwaltung bat die Antragsteller mit Schreiben vom 13.04.2018 noch um Nachreichung einer (vermaßten) Darstellung der Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück Fl.Nr. 359/3 und in Bezug auf die (zeichnerische) Festsetzungen des geltenden Bebauungsplanes Nr. B 12 II. Diese ging am 19.04.2018 bei der Verwaltung durch die Antragsteller ein (s. Anlage).
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bauantrag vom 15.02.2018 liegt seit dem 11.04.2018 vollständig vor.
Das Vorhaben widerspricht sowohl hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wie auch der Baugrenzen den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. B 12 II, so dass eine – nunmehr von den Antragstellern auch beantragte (s. o.) – Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich ist.
Die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen nach Auffassung der Verwaltung nicht vor. Das Bauvorhaben ragt deutlich – bereits ohne Berücksichtigung der Abstandsflächen – in die festgesetzte Gemeinbedarfsfläche hinein und berührt die Grundzüge der Planung in erheblicher Art und Weise, denn Festsetzungen in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung wie hier die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche prägen den Gebietscharakter und stellen somit Grundzüge der Planung dar.
Die entsprechende Rechtsauffassung wird auch in der beim LRA Ansbach / SG 41 (Bauamt) eingeholten Stellungnahme zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vorhabens (Schreiben vom 29.03.2018) vertreten:
„[…].
Befreiungen dürfen daher nicht in der Weise von den Festsetzungen abweichen, dass dadurch die Grundzüge der Planung berührt werden. Es scheiden daher im Allgemeinen Abweichungen von den Festsetzungen aus, die die Grundkonzeption des Bebauungsplans berühren, also vor allem den Gebietscharakter nach der Art der baulichen Nutzung, hier Sondergebiet Gemeinbedarf Schulde (vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB Kommentar, Rn. 36 zu § 31 BauGB.
Eine Befreiung von der Festsetzung Sondergebiet Gemeinbedarf Schule durch den Bauausschuss oder den Stadtrat der Stadt Heilsbronn verstößt bzw. verstieße gegen geltendes Recht und ist bzw. wäre rechtswidrig. […]“
Im Hinblick auf die vorliegenden eindeutigen rechtlichen Stellungnahmen und mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung ist von einer bauplanungsrechtlichen Rechtswidrigkeit des Vorhabens auszugehen. Das gemeindliche Einvernehmen ist somit gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zu versagen. Es wird daher nachfolgender Beschluss vorgeschlagen:

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss lehnt die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für das Bauvorhaben Neubau eines Einfamilienhauses mit Carport auf Fl.Nr. 359/3 (Brendle-Behnisch), Gemarkung Heilsbronn, ab.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 5

Datenstand vom 24.05.2019 08:03 Uhr