Bauantrag; Umbau und Sanierung eines Einfamilienhauses FlNr. 206/2, Gemarkung Weißenbronn
Daten angezeigt aus Sitzung: 46. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 19.03.2025
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 46. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss | 19.03.2025 | ö | beschließend | 2.7 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Mit Sitzung vom 15.05.2024 des Bau-, Umwelt- und Klimaausschusses wurde das gemeindliche Einvernehmen versagt, da sich das Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB befindet. Eine Privilegierung nach Abs. 1 liegt nicht vor, somit sind öffentliche Belange beeinträchtigt. Zudem ist die Erschließung nicht gesichert. Es führt keine öffentliche Abwasserleitung an das Baugrundstück derart heran, dass hiervon senkrecht abzweigend ein Grundstücksanschluss erstellt werden könnte. Eine Sondervereinbarung zum Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Entwässerungseinrichtung liegt ebenfalls nicht vor.
Seitens des Landratsamt Ansbach wird beabsichtigt das gemeindliche Einvernehmen nach Art. 67 BayBO zu ersetzen (vgl. Schreiben vom 17.02.2025).
Dieses ist nach umfangreicher technischer Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, das sich das Bauvorhaben im Innenbereich befindet.
Sofern diese Einschätzung geteilt wird, was aus Sicht der Verwaltung möglich ist, fügt sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein.
Das gemeindliche Einvernehmen könnte dahin gehend erteilt werden.
Zur abwassermäßigen Erschließung teilt das Landratsamt Ansbach mit, dass diese durch den hier vorliegenden Privatkanal gesichert sei (vgl. Anlagen).
Seitens der Verwaltung der Stadt Heilsbronn wird diese Einschätzung nicht geteilt. Zur Sicherung der Sach- und Rechtslage ist aus Sicht der Verwaltung auf den Abschluss einer Sondervereinbarung entsprechend unserer Entwässerungssatzung zu bestehen. Zusätzliche Kosten würden hier auf den Bauherren nicht zu kommen. Mit dem Landratsamt Ansbach steht die Verwaltung hierzu bereits in Kontakt.
Das gemeindliche Einvernehmen sollte seitens der Stadtverwaltung nach derzeitigem Stand nicht erteilt werden.
Das gemeindliche Einvernehmen kann erteilt werden, wenn die Sondervereinbarung seitens des Landratsamts Ansbach als Auflage im Genehmigungsbescheid mit aufgenommen werden kann.
Beschluss
Eine Sondervereinbarung bzgl. der abwassermäßigen Erschließung wird abgeschlossen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0