Isolierte Befreiung; Abgrenzung einer privaten Gartenfläche zum öffentlichen Straßenraum durch einen beidseitig beplankten Photovoltaikzaun (Ost-West-Ausrichtung) auf FlNr. 32/1, der Gemarkung Weiterndorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  47. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss, 09.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 47. Sitzung des Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss 09.04.2025 ö beschließend 4.6

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Vorliegend wird die Abgrenzung einer privaten Gartenfläche zum öffentlichen Straßenraum durch einen beidseitigen Photovoltaikzaun (Ost-West-Ausrichtung) im Rahmen der isolierten Befreiung auf der Fl.Nr. 32/1 der Gemarkung Weiterndorf beantragt. 

Bis jetzt wurde die Abgrenzung durch Fichten geschaffen, diese mussten nun altersbedingt gefällt werden. Die neugeplante Abgrenzung mittels Photovoltaikzaun wurde aus Gründen des Klimaschutzes gewählt. 

Das Bauvorhaben befindet sich im Bereich des qualifizierten Bebauungsplan Nr. B3 „Weiterndorf West“ und soll von der Festsetzung in Nr. 1.5.1 befreit werden. Dort wurde folgendes festgesetzt:
„Abgrenzung privater Gartenflächen zum öffentlichen Straßenraum kann
- ohne Einzäunung 
- mit Hecken (max. Höhe = 1,5 m)
- mit vertikalen Holzlattenzäunen (Sockelmauerwerk max. 30 cm zulässig max. Höhe insg. = 0,80 m) erfolgen
Geplant ist eine Höhe von 2,40 m im Bereich des Gartens und eine Höhe von 1,20 m im Bereich des Hauses. Sofern 2,40 m nicht genehmigungsfähig sind, soll eine Höhe von 1,80 m – 2,00 m angestrebt werden. 

Eine isolierte Befreiung kann gem. Art. 63 Abs. 2 und 3 BayBO nur für verfahrensfreie Bauvorhaben angestrebt werden. Verfahrensfrei ist eine Einfriedung/ ein Zaun nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO nur bis zu einer maximalen Höhe von 2,00 m. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wurde bereits einem Sichtschutzzaun mit 2,00 m Höhe zugestimmt, dieser ist jedoch zwischen Gebäuden angesiedelt und nicht zur öffentlichen Verkehrsfläche hin.

Seitens der Verwaltung könnte einer maximalen Zaunhöhe von 1,20 m auf der gesamten beantragten Länge von ca. 35 m zugestimmt werden. Diese Einschränkung beruht auf der im Bebauungsplan angegebenen maximalen Höhe von 0,80 m und der Sichteinschränkung durch den massiven Zaun im Vergleich zu den gefällten Bäumen.

Beschluss

Der Bau-, Umwelt- und Klimaausschuss stimmt der Befreiung mit der Maßgabe eines 10 cm hohen Durchlasses für Kleintiere zwischen Boden und Zaun, sowie einer Zaunhöhe bis maximal 1,20 m und somit einer Gesamthöhe bis maximal 1,30 m auf der Fl.Nr. 32/1 der Gemarkung Weiterndorf zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.05.2025 08:22 Uhr