Daten angezeigt aus Sitzung:
104. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 11.12.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 18.09.2019 die Einwendungen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abgewogen. Die nach Abwägung gebilligten Entwurfsunterlagen wurden im Zeitraum von 15.10.2019 bis 18.11.2019 öffentlich ausgelegt.
Die eingegangenen Stellungnahmen sowie der zugehörige Abwägungsvorschlag des seitens der Vorhabenträgerin beauftragten Ingenieurbüros sind als Anlage beigefügt.
Regionaler Planungsverband Westmittelfranken
Der Regionale Planungsverband Westmittelfranken hält weiterhin an der Stellungnahme vom 11.07.2019 fest. Diese Stellungnahme wurde bereits im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung abgewogen und mit Beschluss des Stadtrates vom 18.09.2019 entschieden, dass weitergehende Grünzäsuren im Plangebiet nicht eingearbeitet. Die bereits vorhandenen grünordnerischen Festsetzungen zur inneren Durchgrünung des Plangebietes werden als ausreichend erachtet. An der Abwägungsentscheidung sollte auch aus Sicht der Verwaltung weiterhin festgehalten werden.
Landratsamt Ansbach Denkmalschutzbehörde
Das Landratsamt Ansbach weist darauf hin, dass zwingend zu prüfen wäre, ob eine weitere landwirtschaftliche Nutzung mit der beabsichtigten Nutzung als Freiflächenphotovoltaikanlage möglich wäre.
Das beauftragte Ingenieurbüro weist darauf hin, dass eine landwirtschaftliche Nutzung mit der Nutzung als PVA nicht vereinbar sein wird, jedoch keine Abtragung des Mutterbodens erfolgt und nach Aufgabe der Nutzung als PVA wieder eine landwirtschaftliche Nutzung möglich wäre.
Für die beabsichtigte Anlage ist in der Stellungnahme des Landratsamtes Ansbach eine Aufständerung auf eine Mindestdurchfahrtshöhe von über 4,0 m vorgesehen. Im Falle einer entsprechenden Umsetzung wäre jedoch ein erheblicher Eingriff in das Landschaftsbild zu erwarten.
Seitens der Verwaltung wird ebenfalls angeraten, eine parallel mögliche landwirtschaftliche Nutzung der Fläche nicht vorzugeben.
Bayerischer Bauernverband
Der Bay. Bauernverband weist darauf hin, dass aus landwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken bestehen, jedoch einzelne Hinweise ergehen.
Entsprechend der Hinweise wird unter Kap. 6 in die Begründung aufgenommen, dass aus der umliegenden landwirtschaftlichen Nutzung entstehende Immissionen zu dulden sind. Im Übrigen ergeben sich keine Planänderungen.
Planerische Überarbeitung der Entwurfsunterlagen
Seitens des beauftragten Ingenieurbüros wurden im Vergleich zum gebilligten Entwurfsstand darüber hinaus die Ergebnisse des Blendgutachtens ergänzt (ebenfalls Kap. 6 der Begründung des Bebauungsplanes, s.Anlage).
Durchführungsvertrag
Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist vor Satzungsbeschluss ein Durchführungsvertrag zwischen der Vorhabenträgerin und der Stadt Heilsbronn abzuschließen. Vorhabenträgerin wird demnach die Bürgersonnenenergie Heilsbronn-Trachenhöfstatt GmbH & Co. KG mit Sitz in Trachenhöfstatt, weswegen eine gesonderte Vereinbarung zur Gewerbesteuerzerlegung entbehrlich wird. Der Durchführungsvertrag entspricht inhaltlich den Vereinbarungen, die auch für die übrigen Freiflächenphotovoltaikanlagen getroffen wurden (Entwurf s. Anlage).
Die Vorhabenträgerin hat den Durchführungsvertrag bereits unterzeichnet. Nach Beschluss des Stadtrates kann die Vereinbarung gegengezeichnet und damit vor Satzungsbeschluss getroffen werden.
Allgemeines
Da der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist, darf der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes erst nach Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch das Landratsamt Ansbach bekanntgemacht werden.
Der Satzungsbeschluss soll daher in der anberaumten Sitzung gefasst werden, wird jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht und tritt damit auch erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.
Beschluss 1
a) Abwägung der Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
- Die erneute Stellungnahme des Regionalen Planungsverbandes Westmittelfranken vom 24.10.2019 wird dahingehend abgewogen, dass eine weitergehende Durchgrünung im Inneren des Plangebietes weiterhin nicht festgesetzt wird. Die vorhandenen grünordnerischen Festsetzungen zur inneren Durchgrünung des Plangebietes werden als ausreichend erachtet.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 2
- Die Stellungnahme des Landratsamtes Ansbach, Untere Denkmalschutzbehörde, vom 12.11.2019 wird dahingehend abgewogen, dass eine Planänderung nicht erfolgt. Eine landwirtschaftliche Nutzung für den Zeitraum der energetischen Nutzung der Fläche wird nicht vorgegeben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 3
- Die Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbandes vom 08.11.2019 wird dahingehend abgewogen, dass ein Hinweis in die Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes aufgenommen wird, dass aus ordnungsgemäßer umliegender landwirtschaftlicher Nutzung entstehende Immissionen zu dulden sind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 4
- Die übrigen mitgeteilten Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen, eine Planänderung erfolgt aufgrund dieser nicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 5
b) Zustimmung zum städtebaulichen Vertrag zur Durchführung des Bauvorhabens
Dem städtebaulichen Vertrag „Freiflächenphotovoltaikanlage“ der Stadt Heilsbronn über die Kostentragung und die Durchführung zwischen der Stadt Heilsbronn und der Bürgersonnenenergie Heilsbronn-Trachenhöfstatt GmbH & Co. KG wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 6
c) Satzungsbeschluss
ca) 23. Änderung des Flächennutzungsplanes, Feststellungsbeschluss
Die 23. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan für die Grundstücke FlNrn. 540 (Teilfläche), 541 und 542 (Teilfläche), Gemarkung Seitendorf, wird hiermit festgestellt.
Die Verwaltung wird beauftragt, diese Änderung des Flächennutzungsplanes dem Landratsamt Ansbach zur Genehmigung gem. § 6 BauGB vorzulegen. Anschließend hat die Verwaltung die Bekanntgabe zu veranlassen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Beschluss 7
cb) Bebauungsplan Nr. B 48
Aufgrund §§ 1, 2, 8, 9, 10 und 12 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) i. V. m.
Art. 81 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588, BayRS 2132-1-B), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2019 (GVBl. S. 408) geändert worden ist i.V.m.
Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist,
erlässt die Stadt Heilsbronn folgende
Satzung
Der Bebauungsplan Nr. B 48 „Solarpark Trachenhöfstatt“ für die Grundstücke FlNrn. 540 (Teilfläche), 541 und 542 (Teilfläche), Gemarkung Seitendorf, ist beschlossen.
§ 2
Die Satzung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Datenstand vom 12.02.2020 09:52 Uhr