Plakatierung anlässlich Kommunalwahlen 2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  104. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 11.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 104. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 11.12.2019 ö 8.2

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Stadtverwaltung macht darauf aufmerksam, dass nach § 3 Abs. 1 der Anschlagsverordnung der Stadt Heilsbronn das Plakatieren anlässlich von Wahlen in einem Zeitraum von 6 Wochen vor allgemeinem Wahltermin für politische Parteien und Wählergruppen sowie deren Kandidatinnen und Kandidaten grundsätzlich ohne Erlaubnis gestattet ist.
Notwendig ist jedoch die Einwilligung des Grundstückseigentümers, dass auf dem jeweiligen Grund plakatiert wird. Das Forstamt Heilsbronn als staatliche Behörde ist aus Neutralitätsgründen angehalten, am dortigen Zaun entlang der vielbefahrenen Kreisstraßen keine politische Werbung zu gestatten.
Die Standorte für Großflächenplakate im Eigentum der Stadt Heilsbronn (Kreisverkehr Ansbacher Straße, Realschule, Ketteldorfer Eck, Kreisverkehr Nürnberger Straße) werden durch die Stadtverwaltung grds. nach dem Windhundverfahren vergeben.
Eine Wahlplakatierung im Stadtgebiet ist verordnungsgemäß für die anstehenden Kommunalwahlen ab dem 02.02.2020 zulässig.
Zur Kenntnisnahme.

Datenstand vom 12.02.2020 09:52 Uhr