Die Antragstellerin plant die Errichtung einer einseitigen Großfläche (unbeleuchtet) für Werbung auf dem Grundstück Fl.Nr. 365/2, Gemarkung Weiterndorf (beim Nettomarkt).
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes B 15 Gewerbegebiet Heilsbronn Ost.
Für den betreffenden Bereich wird in der anberaumten Sitzung bereits über eine Bebauungsplanänderung beraten. Gegenstand der Beratung sollte nach Ansicht der Verwaltung auch ein künftiges Werbekonzept sein (analog B 28 REWE-Markt). Überraschend wurde ein dieses Vorhaben betreffender Bauantrag eingereicht. Die Verwaltung war um Klärung bemüht, ob der Bauantrag behandelt werden soll, obwohl ein künftiges Werbekonzept möglicherweise andere Standorte oder Dimensionierungen für Werbeanlagen vorsehen könnte.
Ein entsprechendes Werbekonzept wurde vom Vorhabenträger (Netto) zum Sitzungstermin nicht vorgelegt. Ausdrücklich wurde auf die Situation hingewiesen, woraufhin der Stadt Heilsbronn mitgeteilt wurde, dass der Bauantrag im üblichen Verfahren behandelt werden sollte.
In der Satzung zum Bebauungsplan sind keine Festlegungen zu Werbeanlagen enthalten.
Die Werbeanlage erhält eine Breite von 3,83 m und eine Höhe von 2,83 m.
Sie ist zum Teil außerhalb der Baugrenzen des Bebauungsplanes geplant. Hierfür ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Der Antragsteller hat fälschlicherweise eine isolierte Befreiung beantragt, welche nur bei ansonsten verfahrensfreien Vorhaben zulässig ist.
Eine Nachbarbeteiligung ist nicht erfolgt.
Der Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Bebauungsplanes wurde gefasst, aber die Planreife ist noch nicht erreicht. Aus diesem Grund kann dem Vorhaben derzeit nicht zugestimmt werden.