Isolierte Befreiung, Einbau eines Dachflächenfensters, weniger als 1,50 m zum Ortgang auf FlNr. 61/48, Gemarkung Weiterndorf


Daten angezeigt aus Sitzung:  90. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 13.11.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss 90. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 13.11.2019 ö beschliessend 1.3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Antragstellerin plant den Einbau eines Dachflächenfensters in ein Reihenendhauses auf Fl.-Nr. 61/48 Gemarkung Weiterndorf.
Gemäß Bebauungsplan B 3-1 sind Dachfenster und Solarzellen mit einem Abstand zum Ortgang von mindestens 1,5 m zugelassen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes wurde bereits mehrfach von dieser Vorgabe abgewichen.
Bei verfahrensfreien Vorhaben obliegt die Erteilung einer isolierten Befreiung der Kommune.
Die Nachbarunterschriften sind nicht vollständig, nach Aussage der Antragstellerin wurde die mündliche Zustimmung der angrenzenden Reihenhauseigentümer erteilt.
Weiterhin plant die Antragstellerin einen Sichtschutzzaun auf dem Grundstück Fl.Nr. 61/48 mit 2 Meter Höhe. Gemäß Bebauungsplan B3-1 (Punkt 1.5.2) sind Abgrenzungen privater Grundstücke untereinander durch Hecken (max 1,5 m), vertikale Holzlattenzäune und Maschendrahtzäune (max. 0,8 m) zulässig.
Auf dem betreffenden Grundstück befinden sich 3 Reihenhäuser zu je 3 Wohneinheiten. Eine amtliche Unterteilung in separate Grundstücke liegt jedoch nicht vor. Da die Eigentümer (der amtlich vermarkten) benachbarten Grundstücke durch die geplante Lage des Zaunes nicht tangiert werden, obliegt eine Entscheidung hierüber dem Grundstückseigentümer.
Der Bau- und Umweltausschuss regt an, die Antragstellerin darüber zu informieren, dass im Falle einer künftigen Vermessung des Baugrundstückes der Bebauungsplan hinsichtlich der Abgrenzung privater Grundstücke einzuhalten ist. Die Verwaltung wird die Antragstellerin darauf hinweisen.  

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss stimmt dem Antrag auf isolierte Befreiung für den Einbau eines Dachflächenfensters im südlichen Reihenendhaus des mittleren Gebäudes auf Fl. Nr. 61/48 Gemarkung Weiterndorf mit einem geringeren Abstand als 1,5 m zum Ortgang zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 14.11.2019 12:41 Uhr