Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand und Einführung Tax Compliance Management System
Daten angezeigt aus Sitzung:
19. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 06.11.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Am 08.11.2016 wurde, gegenüber dem Finanzamt Ansbach, die Erklärung abgegeben das Optionsrecht auszuüben und damit den bisher geltenden Rechtsstand im Umsatzsteuerrecht (§ 2 Abs. 3 UStG in der Fassung vom 31.12.2015) für alle Umsätze beizubehalten. Die gewährte Übergangsfrist endet mit dem 31.12.2020. Damit tritt für die Stadt Heilsbronn ab dem 01.01.2021 die Neuregelung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft der öffentlichen Hand (§ 2 Abs. 1 und § 2b UStG) in Kraft.
Gemäß Beschluss des Haupt- und Finanzausschuss vom 23.01.2019 wurde am 14.03.2019 der wirtschaftlichste Anbieter, Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband (BKPV), mit der steuerlichen Analyse im Zuge der Neueinführung des § 2b UStG beauftragt. Mit der Beratung wurde Herr Dipl.-Volkswirt Wolfgang Och beauftragt. Das Honorar des BKPV beträgt hierfür rd. 2.900,00 €, was im Gegensatz zu einem Vergleichsangebot i. H. v. rd. 15.000,00 € durchaus angemessen erscheint. Die vergleichsweise niedrigen Honorarkosten konnten nur deshalb generiert werden, da das Projekt, wie beschlossen, weitestgehend durch die Verwaltung selbst durchgeführt wird. Bisher wurde lediglich ein Beratungstag in Anspruch genommen. Der Haushalt wurde vorab von der Verwaltung auf mögliche umsatzsteuerlich relevante Haushaltsstellen hin analysiert und detailliert aufgegliedert. Bei einem ersten Termin am 17.09.2019 mit Hr. Och (BKPV) wurde geprüft, bei welchen Haushaltsstellen relevante Sachverhalte vorliegen. Nun ist wiederum durch die Verwaltung zu prüfen, welche Vertragswerke durch die Einführung von § 2b UStG bis Ende 2020 der Überarbeitung bedürfen bzw. wo vertragliche Vereinbarungen zu treffen sind. Dazu gehört die Durchsicht von Verträgen und Zweckvereinbarungen u. ä. mit Dritten in Bereichen wie Personalgestellung, interkommunaler Zusammenarbeit, Dienstleistungen für andere Kommunen/Dritte z. B. durch den Bauhof, Vermietung und Verpachtung etc.
Im nächsten Schritt wird das Tax Compliance Management System aufgebaut, welches als innerbetriebliches Kontrollsystem auf die Einhaltung der Steuergesetze sowie der Steuerrechtsprechung gerichtet ist. Es ist dafür geeignet, mit hinreichender Sicherheit sowohl Risiken für wesentliche Regelverstöße im steuerlichen Bereich rechtzeitig zu erkennen, als auch solche Regelverstöße zu verhindern. Ziel ist, eine höchstmögliche Reduzierung der steuerstrafrechtlichen Risiken für die Stadt sowie ihrer Mitarbeiter zu erreichen. Die Implementierung dieses Kontrollsystems ist ein komplexes Projekt und bindet entsprechende Personalressourcen in der Verwaltung. Es ist stetig darauf zu achten, die Entwicklungen im Steuerrecht anzupassen sowie auf Änderungen bei der Aufgabenerfüllung zu achten. Hierfür werden, mit Hilfe der vom BKPV zur Verfügung gestellten Musterdokumente, durch die Verwaltung Richtlinien, Kontrollinstrumente, Dienstanweisungen, etc. für die Stadt Heilsbronn angelegt. Teilweise können diese Instrumente im Zuge der Analyse nach § 2b UStG bzw. erst mit deren Erkenntnissen mit detaillierten Inhalten gefüllt werden.
Datenstand vom 02.12.2019 09:22 Uhr