Härtefallförderung für die Sanierung von öffentlichen Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserentsorgung


Daten angezeigt aus Sitzung:  20. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 03.12.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 20. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 03.12.2019 ö 4.1

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Wird in den Erhalt von Anlagen zur Trinkwasserversorgung sowie Abwasserversorgung investiert, fördert der Freistaat Bayern nach den Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2018, Programmlaufzeit: 1.1.2016 bis 31.12.2021) in Härtefällen. Ein Härtefall liegt vor, wenn die sogenannte Pro-Kopf-Belastung (PKB) in einem Satzungsgebiet über einer der vorgegebenen Härtefallschwellen liegt. Der Schwerpunkt der Förderung liegt dabei bei der Erneuerung und Renovierung von Kanälen und Leitungen.

Die Härtefallschwellen beziehen sich auf die Pro-Kopf-Belastung mit den Investitionen der Vergangenheit seit 1992 im Satzungsgebiet. Die Pro-Kopf-Belastung kann dabei entweder für das Satzungsgebiet der Trinkwasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung berechnet werden (getrennte Betrachtung) oder alternativ bei mindestens 75 Prozent (%) deckungsgleichem Satzungsgebiet gemeinsam betrachtet werden.

Die Härtefallschwellen im Bereich Wasserversorgung (gemeinsame Betrachtung WV und AV möglich) sowie im Bereich Abwasserversorgung (getrennte Betrachtung) werden in unserem Fall jeweils überschritten, sodass eine Förderung für Maßnahmen der Stadt Heilsbronn für Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gem. RZWas2018 möglich ist.

Im Bereich der Wasserversorgung wurde uns für die Deckensanierung und Wärmedämmung des Hochbehälters bereits eine Förderung gem. RZWAS 2018 bewilligt und beträgt maximal 70 % der Ausgaben nach Ausführung.

Im Bereich Abwasserentsorgung wurde uns für die Abwasseranlage Müncherlbach eine Förderung gem. RZWAS 2018 bewilligt. Diese beträgt voraussichtlich max. 70 % der Ausgaben nach Ausführung.

Außerdem können Vorhaben, die zwischen 1. Januar 2016 und 31. Oktober 2018 begonnen wurden, förderrechtlich mit seit 1. November 2018 begonnenen Vorhaben gleichgestellt werden.

Momentan erfolgt die Zusammenstellung von Maßnahmen, die für eine nachträgliche Förderung angemeldet werden können. Bei Bewilligung können diese eine nachträgliche Förderung mit bis zu 70 % der Kosten nach Ausführung erhalten.

Dient zur Kenntnis.

Datenstand vom 12.02.2020 10:45 Uhr