Die Antragstellerin plant die Erweiterung des bestehenden Logistikzentrums mit Grundrissanpassungen im Bestand auf Flurstück 330/5, 330/7 und 330/8 der Gemarkung Weiterndorf.
Seitens der Verwaltung wird Folgendes bemerkt:
Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsgültigen Bebauungsplans B24 Industriegebiet Heilsbronn Ost – östlich der Gutenbergstraße.
Im Bauantrag ist die Höhe des Gebäudes mit 21,35 Metern angegeben. Der Bebauungsplan sieht hier eine maximale Höhe von 15 Metern vor. Eine Befreiung aufgrund der Gebäudehöhe wurde im vorliegenden Fall nicht erneut beantragt. Einer Überschreitung der Gebäudehöhe wurde bereits in einem vorangegangenen Bauantrag im Bau- und Umweltausschuss vom 03.05.2017 zugestimmt. Nach damaliger wie heutiger Ansicht der Bauverwaltung wurde die Festsetzung ohne grundlegenden Charakter in den Bebauungsplan aufgenommen, weswegen einer Überschreitung auch im vorliegenden Fall zugestimmt werden kann.
Gemäß Bebauungsplan (Punkt 4.4.1) sind im Interesse einer angemessenen Innenbegrünung des Industriegebietes mindestens 10% der Grundstücksfläche mit zwei bzw. dreireihigen landschaftlichen Grenzhecken zwischen den Grundstücken bzw. entlang des Straßenraumes zu bepflanzen. Dieser Festsetzung wird im Bauantrag nicht entsprochen. Ein Antrag auf Ausnahme (gem. §31 Abs. 1 BauGB) wurde im vorliegenden Bauantrag nicht gestellt. Im beigefügten Freiflächengestaltungsplan wird hierzu ausgeführt, dass eine Gesamtfläche von 4.454 m² mit Grenzhecken bepflanzt werden müsste. Im Ostbereich des Grundstückes ist eine Bepflanzung jedoch nicht möglich, da hier die Anlage eines Krautsaumes zum Schutz der außerhalb liegenden Baumpflanzung im Grünordnungsplan des Bebauungsplanes gefordert wird. In den Grundstücksbereichen, in denen eine Bepflanzung mit einer Grenzhecke möglich ist, wird diese im erforderlichen Umfang dargestellt. Die Festsetzung des Bebauungsplanes verfolgt das Ziel, eine innere Durchgrünung sowie eine Einbettung in das Landschaftsbild zu gewährleisten. Aus Sicht der Verwaltung sind die grünordnerischen Festsetzungen nicht im geforderten Sinne wie beschrieben umsetzbar, weswegen der Abweichung zugestimmt werden sollte. Den grünordnerischen Zielen wird in der Gesamtbetrachtung (Erhalt der Baumpflanzungen im Osten) ausreichend Rechnung getragen.
Angaben zur Niederschlagswasserbehandlung liegen dem Bauantrag nicht bei. Gemäß Bebauungsplan sind hier als Zwischenrückhaltung, offene Sickergräben auf dem eigenen Grundstück einzuplanen. Eine entsprechende Entwässerungsplanung wird nach Rücksprache mit dem zuständigen Planungsbüro noch nachgereicht.
Eine diesbezüglich rechtliche Würdigung obliegt dem Landratsamt.
Gemäß Bauantrag werden 110 Stellplätze nachgewiesen. Die Berechnung ergibt einen Bedarf von 108 Stellplätze.
Die Bauverwaltung empfiehlt aus oben genannten Gründen, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner heutigen Sitzung den Empfehlungsbeschluss gefasst, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.