Haushaltssatzung und Haushaltsplan der Stadt Heilsbronn für das Jahr 2020; Stellungnahme der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle


Daten angezeigt aus Sitzung:  108. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 11.03.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 108. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 11.03.2020 ö 8.14

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Staatliche Rechnungsprüfungsstelle teilt mit Schreiben vom 20.02.2020 mit, dass für den in § 2 Ziff. 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen im Vermögenshaushalt der Stadtwerke Heilsbronn in Höhe von 580.000 € die rechtsaufsichtliche Genehmigung nach Art. 71 Abs. 2 GO erteilt wird.
Die freie Finanzspanne wird durch die erhebliche Unterdeckung der Kostenrechnenden Einrichtungen eingeschränkt. Dies betrifft sowohl die „städtischen Einrichtungen“ als auch die des Eigenbetriebs Stadtwerke, welche über den Verlustausgleich ebenfalls indirekt vom Städtischen Haushalt getragen werden.
Der Kostendeckung der öffentlichen Einrichtungen kommt eine besondere Bedeutung zu, da nach Art. 62 Abs. 2 GO die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Einnahmen zunächst aus besonderen Entgelten für erbrachte Leistungen und erst im Übrigen aus Steuern zu beschaffen sind, soweit sonstige Einnahmen nicht ausreichen. Wie bereits in der Stellungnahme zum Haushalt 2019 dargelegt, erreicht lediglich die Elektrizitätsversorgung (Netz und Vertrieb) eine Kostendeckung von nahezu 100 %, wohingegen alle anderen Kostenrechnenden Einrichtungen defizitär bis stark defizitär betrieben werden. Es ist zwingend auf den Ausschöpfungsgrad der Rangfolge der Einnahmenbeschaffung gem. Art. 62 Abs. 2 GO zu achten.
Abschließend wurde bemerkt, dass nach Einschätzung der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle die dauernde finanzielle Leistungsfähigkeit der Stadt Heilsbronn aufgrund der Haushaltsvorlage 2020 für den Planungszeitraum 2021 bis 2023 gesichert ist.
Bei weiterem Interesse kann auf Nachfrage das Schreiben der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle gerne eingesehen werden.

Dient zur Kenntnis.

Datenstand vom 03.06.2020 12:37 Uhr