Gemäß Art. 60 a der Gemeindeordnung wurde für die am 18. Januar 1952 noch selbständigen Gemeinden, d
ie im Stadtrat der Ratsperiode 2020-2026 nicht vertreten sind, je ein Ortssprecher aus der Mitte der ortsansässigen stimmberechtigten Gemeindebürger gewählt.
Dementsprechend wurden bei der Wahl der Ortssprecher am 24.09.2020 in der Hohenzollernhalle die Wahlen für die ehemaligen Gemeinden Höfstetten ./. Neuhöflein und Ketteldorf mit folgenden Ergebnissen durchgeführt:
Stadtteile Höfstetten, Neuhöflein bisheriger und neuer Ortssprecher:
am 24.09.2020 Markus Geißelbrecht
Stadtteil Ketteldorf neuer Ortssprecher:
am 24.09.2020 Hans-Jörg Christ
1. Bürgermeister Dr. Pfeiffer nimmt Herrn Hans-Jörg Christ den nachgenannten Eid ab (Art. 31 Abs. 4 GO):
"Ich schwöre Treue dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Freistaates Bayern. Ich schwöre, den Gesetzen gehorsam zu sein und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen. Ich schwöre, die Rechte der Selbstverwaltung zu wahren und ihren Pflichten nachzukommen, so wahr mir Gott helfe."
Im Anschluss daran weist 1. Bürgermeister Dr. Pfeiffer Herrn Christ auf die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht sowie die Wahrung des Steuergeheimnisses hin und gibt hierzu im Wortlaut folgendes bekannt:
„Ehrenamtlich tätige Gemeindebürger sind verpflichtet, ihre Obliegenheiten gewissenhaft wahrzunehmen (Art. 20 Abs. 1 GO). Sie haben über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Weiter dürfen Kenntnisse über geheim zu haltende Angelegenheiten nicht unbefugt verwertet werden.
Geheimhaltungsbedürftig sind in erster Linie Angelegenheiten, deren Bekanntwerden der Stadt oder den Beteiligten Schaden zufügen würde (z. B. Vorverhandlungen über gemeindliche Anleihen und Grundstückskäufe, Erörterung wirtschaftlicher Angelegenheiten von Antragstellern, insbesondere ihrer Kreditwürdigkeit; Personalangelegenheiten der Stadtbediensteten). Ebenso ist das Steuergeheimnis unverletzlich (§ 30 Abs. 1 AO). Einer Verletzung des Steuergeheimnisses macht sich schuldig, wer Verhältnisse eines Steuerpflichtigen unbefugt offenbart oder verwertet oder von einem automatisierten Verfahren unbefugt abruft (§ 30 Abs. 2 AO).
Wer den Verpflichtungen des Art. 20 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 GO schuldhaft zuwiderhandelt, kann, unbeschadet der zivilrechtlichen Haftung und der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, vom Stadtrat im Einzelfall mit Ordnungsgeld bis zu zweihundertfünfzig Euro, bei unbefugter Offenbarung personenbezogener Daten bis zu fünfhundert Euro, belegt werden (Art. 20 Abs. 4 GO).
§ 355 (Strafgesetzbuch) Verletzung des Steuergeheimnisses
Wer unbefugt
1. Verhältnisse eines anderen, die ihm als Amtsträger
a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen
bekannt geworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm als Amtsträger in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,
offenbart oder verwertet oder,
3. nach Nr. 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für einer der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei abgespeichert sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung des Ehrenamts fort (Art. 20 Abs. 2 Satz 4 GO).“
Der Hinweis auf die vorgenannten Pflichten wird durch Unterschrift bestätigt.
Dient zur Kenntnis.