Kommunales Ortsrecht; Neuerlass einer Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (Stellplatzsatzung)


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 20.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 20.01.2021 ö beschliessend 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Der Bayerische Landtag hat die Bayerische Bauordnung zum 01.02.2021 zum Teil grundlegend geändert. Die Fraktionsvorsitzenden wurden bereits im Rahmen der Fraktionsleitersitzung am 15.12.2020 hierüber informiert.
Die Gesetzesänderung beinhaltet u.a. die Novellierung des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO. Bisher war als Abstandsfläche grundsätzlich die Wandhöhe (1 H) auf dem eigenen Grundstück für bauliche Anlagen einzuhalten. Künftig wird die Tiefe der Abstandsfläche auf 0,4 H reduziert. In Gewerbe- und Industriegebieten wird die Tiefe auf 0,2 H (bisher 0,25 H) reduziert.
Entfallen wird im Gegenzug das sog. „Schmalseiten-Privileg“ bzw. „16m-Privileg“, wonach bisher für Außenseiten von Gebäuden mit einer Wandlänge von nicht mehr als 16 m nur 0,5 H als Abstandsfläche nachgewiesen werden mussten.
Geändert wurde zudem die Anrechnung von Dächern, diese wird jedoch nur geringfügige Folgen haben. Dächer mit einer Dachneigung von < 70° werden zu 1/3 angerechnet, Dächer mit einer Dachneigung von >70° werden mit der vollen Höhe angerechnet.
Eine Mindestabstandsfläche von 3,0 m ist weiterhin in jedem Fall einzuhalten.
Den Gemeinden wird mit Art. 80 Abs. 1 Nr. 6 BayBO n.F. die Möglichkeit eröffnet, mittels Satzung eine höhere Abstandsflächentiefe festzusetzen. Voraussetzung einer derartigen Satzung ist, dass die erhöhte Abstandsflächentiefe der Erhaltung des Ortsbildes, der Verbesserung oder Erhaltung der Wohnqualität dient.
Der Erlass einer entsprechenden Satzung wurde durch die Stadtverwaltung erhoben, um insbesondere die Parkraumproblematik nicht weiter zu verschärfen. Geringere Abstandsflächen haben eine verdichtete Bebauung zur Folge, womit ein erhöhter Parkraumbedarf entstünde.
Nach fachlicher Einschätzung des Landratsamtes Ansbach wird das neue Abstandsflächenrecht zunächst nur geringfügige Folgen haben. Da über das Schmalseiten-Privileg ohnehin bereits eine Abstandsfläche von 0,5 H weithin möglich war, scheinen die Auswirkungen weniger gewichtig. Nach § 17 BauNVO darf in Wohngebieten eine Grundflächenzahl von 0,4, in Mischgebieten von 0,6 nicht überschritten werden. Die Ausnutzbarkeit der Grundstücke ist auf diese Weise reglementiert.
Die Verwaltung schlägt insbesondere im Hinblick darauf, dass bisher keine Erfahrungen für Satzungen nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 6 BayBO bestehen, vor, von einem Satzungserlass abzusehen. Die Entwicklungen sind zu beobachten und ggf. hierauf satzungsmäßig zu reagieren. Denkbar wäre auch der Erlass eines sog. „einfachen“ Bebauungsplanes zur Festsetzung von Baugrenzen in Gebieten, in denen eine Verdichtung der Bebauung die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt.
Um dem Parkdruck zu entgegen schlägt die Stadtverwaltung gleichwohl vor, die bestehende Stellplatzsatzung vom 08.12.2016 erneut zu überarbeiten.
Stellplatzsatzung
Die Stadtverwaltung schlägt vor für Mehrfamilienhäuser nach Ziff. 1.2 der Richtzahlenliste zur Stellplatzsatzung künftig für Wohnungen bis 35 m² je einen Stellplatz und für Wohnungen ab 36 m² künftig zwei Stellplätze vorzugeben. Bisher war ab einer Wohnungsgröße ab 50 m² ein zweiter Stellplatz nachzuweisen.
Zudem wir vorgeschlagen, für Büro- und Verwaltungsräume künftig ab einer Nutzfläche von 30 m² (bisher 40 m²) einen Stellplatz vorzugeben.
Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Fahrradabstellplätzen
Die Stadtverwaltung regt an, für Mehrfamilienhäuser künftig auch eine satzungsmäßige Vorgabe in die Stellplatzsatzung aufzunehmen, dass für Mehrfamilienhäuser ausreichend Abstellmöglichkeiten für Fahrräder nachzuweisen sind. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO besteht die Möglichkeit, dies per Satzung zu regeln.
Nach Ansicht der Stadtverwaltung kann damit ein Beitrag zur fahrradgerechten und fahrradfreundlichen Verkehrsentwicklung beigetragen werden.
Inhaltlich bedeutet dies, dass eine Abstellfläche von 1,30 m² oder eine Mindestfläche von 1,80 m Länge und 0,70 m Breite vorzusehen ist. Die Abstellanlagen müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen bzw. über Treppen mit Schieberampen verkehrssicher erreichbar und gut zugänglich sein. Die Fahrradabstellplätze sollen mit Fahrradständern ausgerüstet werden, die ein Anschließen des Fahrrades ermöglichen.
Für andere Nutzungen als Mehrfamilienhäuser sollte die Vorgabe, Abstellflächen für Fahrräder vorzuhalten, nicht festgesetzt werden. Für Einkaufszentren oder Lebensmittelmärkte könnte dies im Einzelfall im jeweiligen Bebauungsplan festgesetzt werden.
Die Entwurfsvorlage für eine geänderte Stellplatzsatzung wird derzeit erarbeitet und liegt aktuell nicht endfertig vor. Diese wird baldmöglichst zur Verfügung gestellt.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Neuerlass der Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (Stellplatzsatzung) in der vorliegenden Form. Die Anlage ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 10

Datenstand vom 11.02.2021 10:22 Uhr