Kommunales Ortsrecht; Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) - Neuerlass einer Verordnung zur Bekämpfung verwilderter Haustauben (Taubenverordnung) aufgrund zeitlichen Ablaufs der bisherigen Verordnung vom 29.03.2001
Daten angezeigt aus Sitzung: 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 20.01.2021
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Stadtrat Heilsbronn | 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn | 20.01.2021 | ö | beschliessend | 5 |
Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:
Art. 16 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (LStVG) berechtigt die Städte und Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit Verordnungen zur Bekämpfung verwilderter Tauben zu erlassen.
Da sich die geltende Rechtlage und die Vorgaben in Bezug auf die Möglichkeit eines Erlasses einer Tauben-Verordnung kaum geändert haben, ist die bisherige Verordnung nur in zwei Punkten geringfügig angepasst worden und bleibt ansonsten unverändert bestehen (siehe anliegender Entwurf).
Folgende Änderungen wurden vorgenommen:
- § 2 „Fütterungsverbot“ wurde dahingehend erweitert, dass neben dem generellen Füttern auch das Auslegen, Ausstreuen und Anbieten von Futter verboten ist.
- § 6 wurde um die Geltungsdauer der Verordnung ergänzt (20 Jahre).
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Heilsbronn zur Bekämpfung verwilderter Haustauben (Tauben-Verordnung) vom 29.03.2001 zurück.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0