Kommunales Ortsrecht; Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) - Neuerlass einer Verordnung zur Bekämpfung verwilderter Haustauben (Taubenverordnung) aufgrund zeitlichen Ablaufs der bisherigen Verordnung vom 29.03.2001


Daten angezeigt aus Sitzung:  11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn, 20.01.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Heilsbronn 11. Sitzung des Stadtrates Heilsbronn 20.01.2021 ö beschliessend 5

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Aufgrund zeitlichen Ablaufs der aktuell geltenden Verordnung der Stadt Heilsbronn zur Bekämpfung verwilderter Haustauben (Tauben-Verordnung) vom 29.03.2001 ist diese neu zu fassen.

Art. 16 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (LStVG) berechtigt die Städte und Gemeinden zur Verhütung von Gefahren für das Eigentum und zum Schutz der öffentlichen Reinlichkeit Verordnungen zur Bekämpfung verwilderter Tauben zu erlassen.

Da sich die geltende Rechtlage und die Vorgaben in Bezug auf die Möglichkeit eines Erlasses einer Tauben-Verordnung kaum geändert haben, ist die bisherige Verordnung nur in zwei Punkten geringfügig angepasst worden und bleibt ansonsten unverändert bestehen (siehe anliegender Entwurf).

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

- § 2 „Fütterungsverbot“ wurde dahingehend erweitert, dass neben dem generellen Füttern auch das Auslegen, Ausstreuen und Anbieten von Futter verboten ist.

- § 6 wurde um die Geltungsdauer der Verordnung ergänzt (20 Jahre).

Nach Beschlussfassung ist die Verordnung amtlich bekanntzumachen. Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft und gilt für die Dauer von 20 Jahren.

Gleichzeitig tritt die Verordnung der Stadt Heilsbronn zur Bekämpfung verwilderter Haustauben (Tauben-Verordnung) vom 29.03.2001 zurück.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Neuerlass der Verordnung der Stadt Heilsbronn zur Bekämpfung verwilderter Haustauben (Tauben-Verordnung) in der vorliegenden Form.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 11.02.2021 10:22 Uhr