Hundesteuer A) Information über die Hebesätze der Hundesteuer umliegender Gemeinden B) Satzungsänderung C) Information über die Anzahl der steuerpflichtigen Hunde in Heilsbronn


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 17.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 17.06.2020 ö beschliessend 3

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

A)
Derzeit beträgt die Hundesteuer in Heilsbronn 30,00 € für den 1. Hund und 50,00 € für jeden weiteren Hund. Für Kampfhunde beträgt die Steuer das 20-fache des maßgeblichen Steuersatzes. Hierbei gilt gem. § 6 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer für die Stadt Heilsbronn folgendes:

  1. Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.

  1. Entsprechend der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBI. S. 268), die für den Vollzug dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen ist, wird bei den in § 1 Abs. 1 der Verordnung verzeichneten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet.
Durch Änderungen der Verordnung können Rassen oder Gruppen von Hunden hinzukommen oder aus der Liste der Kampfhunde wegfallen. Auskunft, ob nach geltendem Stand der Verordnung von der Eigenschaft als Kampfhund ausgegangen wird, erteilt die Stadt.

  1. Bei in § 1 Abs. 2 der Verordnung aufgeführten Hunderassen wird die Eigenschaft als Kampfhunde vermutet, solange nicht der Stadt als der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als von § 1 Abs. 1 der Verordnung erfassten Hunden.

  1. Unabhängig von vorstehenden Absätzen 2 und 3 kann sich die Eigenschaft eines Hundes als Kampfhund im Einzelfall aus seiner Ausbildung, mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben.

  1. Der erhöhte Steuersatz nach § 5 Abs. 2 entfällt bei Tatbeständen nach § 6 Abs. 3 mit Ablauf des Kalendermonates, in dem eine Bescheinigung der Stadt ausgestellt wurde. Bei Fällen nach Absatz 4 entsteht der erhöhte Steuersatz mit Beginn des folgenden Kalendermonats, in dem die Stadt als zuständige Behörde die Eigenschaft als Kampfhund festgestellt hat.

In § 7 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer für die Stadt Heilsbronn ist geregelt, dass die Steuer um die Hälfte ermäßigt ist für Hunde, welche in Einöden und Weilern (unter 300 Einwohner) gehalten werden, sowie für Hunde von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins. Die Ermäßigung gilt nicht für Kampfhunde.
Die Hundesteuer in den umliegenden Gemeinden beträgt zum Stand März 2020:


(Infos von jeweiliger Homepage bzw. telefonische Auskunft)

 
1. Hund
2. Hund
weitere
Ermäßigt
Kampf-hund
Kat. I
Kampf-hund
Kat. II



Neuen-dettelsau
40 €
60 €
60 €
 1/2
5-fach
 



Dieten-hofen
36 €
52 €
52 €
 
 
 



Petersau-rach
40 €
60 €
60 €
 1/2
600-900 €
 



Bruck-berg
35 €
55 €
80 €
 1/2
400 €
 



Lichten-au
40 €
50 €
100 €
 1/2
500 €
500 €



Winds-bach
30 €
30 €
30 €
 1/2
30 €
 



Sachsen b.A.
60 €
100 €
100 €
 1/2
800 €
 
Ermäßi-gung nicht für Ortsteile
Roßtal
80 €
160 €
160 €
 1/2
600 €
 



Cadolz-burg
85 €
120 €
200 €
 1/2
500-700 €
350-550 €































B)
Es sollte darüber beraten (und beschlossen) werden, ob die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer für die Stadt Heilsbronn (gültig seit 2006) 2021 angepasst wird.
Seitens der Verwaltung wird empfohlen, die Hundesteuersatzung wie folgt zu ändern:
§ 5 Steuermaßstab und Steuersatz
(1)        Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 2 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.
(2)        Kampfhunde sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht und Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Die Eigenschaft als Kampfhund wird bei den nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBI. S. 268, BayRS 2011-2-7-1) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden stets vermutet.
(3)        Bei den in § 1 Abs. 2 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBI. S. 268, BayRS 2011-2-7-1) in der jeweils gültigen Fassung aufgeführten Rassen von Hunden wird die Eigenschaft als Kampfhund vermutet, solange nicht dem Ordnungsamt als der zuständigen Behörde für die einzelnen Hunde nachgewiesen wird, dass diese keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweisen. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als von Absatz 2 erfassten Hunden.
(4)        Für jeden, von der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde (Ordnungsamt), festgestellten Hund mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren für den, eine Einzelanordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG getroffen wurde, gelten die Steuersätze nach § 5 Abs. 5 Buchstabe c und d.
(5)        Die Steuer beträgt:
a) für jeden ersten Hund 60,00 €
b) für jeden weiteren Hund 90,00 €

Nach Abs. 2 und 4:
c) für den ersten Hund 800,00 €
d) für jeden weiteren Hund 900,00 €

Nach Abs. 3
e) für jeden ersten Hund 500,00 €
f) für jeden weiteren Hund 600,00 €

§ 7 Steuerermäßigung (neu § 6)
  1. Abs. 1 „Hunde, die in Einöden und Weilern gehalten werden“ entfällt.


In der Fraktionssprechersitzung vom 16.06.2020 wurde über die Höhe der Hundesteuer diskutiert und dabei folgendes besprochen und vorgeschlagen:

(5)        Die Steuer beträgt:
a) für jeden ersten Hund 50,00 €
b) für jeden weiteren Hund 85,00 € (Zweithund)
c) für jeden weiteren Hund 120,00 € (Dritthund und ff.)

Nach Abs. 2 und 4:
c) für den ersten Hund 800,00 €
d) für jeden weiteren Hund 900,00 €

Nach Abs. 3
e) für jeden ersten Hund 500,00 €
f) für jeden weiteren Hund 600,00 €

Die derzeit gültige Satzung der Stadt Heilsbronn zur Erhebung einer Hundesteuer, der Entwurf einer Neufassung der Satzung der Stadt Heilsbronn zur Erhebung einer Hundesteuer sowie die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit sind im RIS hinterlegt.




C)
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 15.05.2019 wurde angesprochen, dass aufgrund der relativ niedrigen Steuereinnahmen wohl davon auszugehen ist, dass nicht alle in Heilsbronn gehaltenen Hunde zur Hundesteuer angemeldet sind.
In Heilsbronn (incl. Ortsteile) sind derzeit ca. 560 Hunde gemeldet. Wenn man davon ausgeht, dass durchschnittlich 7 % der Einwohner einen Hund halten, ist davon auszugehen, dass dies nicht die Anzahl der tatsächlich gehaltenen Hunde ist.
Ein Aufruf im Heilsbronner Monatsblatt bezüglich der Hundehaltung und Verpflichtung zur Anmeldung hat zu keinem Erfolg geführt.
Zur Ermittlung von „Steuerflüchtlingen“ könnte man spezialisierte Firmen mit der Ermittlung beauftragen. Z. B. bietet die Firma Springer Kommunale Dienste GmbH in Düren eine solche Dienstleistung an. Die Kosten für eine solche Ermittlung können entweder per Fixbetrag pro Haushalt oder mit einer einmaligen „Prämie“ pro nicht angemeldeten Hund festgelegt werden.







Beschluss 1

Zu B):
Es ergeht folgender Empfehlungsbeschluss an den Stadtrat:
Mit dem vorgelegten Entwurf für eine Neufassung der Satzung der Stadt Heilsbronn über die Erhebung einer Hundesteuer mit den vorgeschlagenen Hundesteuersätzen (50 €/ 85 €/ 120 €) besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 2

Zu C):
Die Verwaltung wird beauftragt, Angebote spezialisierter Firmen zur Ermittlung von „Steuerflüchtlingen“ einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 21.09.2020 10:38 Uhr