Sondernutzungsgebühren; Verzicht auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen zwischen beiden Toren


Daten angezeigt aus Sitzung:  1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 17.06.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss 1. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 17.06.2020 ö beschliessend 4

Sachverhalt/Begründung/Rechtslage:

Die Stadt Heilsbronn erhebt für die Inanspruchnahme öffentlicher Wegeflächen über den Gemeingebrauch hinaus Sondernutzungsgebühren nach der Satzung über die Erhebung von straßenrechtlichen Sondernutzungsgebühren vom 12.11.1992, zuletzt geändert mit Satzung vom 14.11.2001.
Die Sondernutzungsgebühr bemisst sich nach zeitlichem und räumlichem Ausmaß der Sondernutzung.
Da von den Sondernutzungserlaubnissen im Innenstadtbereich aufgrund der Beschränkungen der jeweiligen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum Teil kein Gebrauch gemacht werden konnte und um die betreffenden Gewerbebetriebe der Innenstadt zu unterstützen, schlägt die Verwaltung vor, auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren in diesem Jahr zu verzichten. Der Verzicht stellt einen Erlass i.S.d. § 32 KommHV-Kameralistik i.V.m. § 227 AO dar.
Betroffen sind Gastronomiebetriebe, die die städtischen Außenflächen zur Bestuhlung nutzen sowie Einzelhändler, die die Flächen für Werbezwecke nutzen.

Beschluss

Auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren von in der Innenstadt ansässigen Gewerbetreibenden für öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnisse i.S.d. Art. 18 Abs. 1 BayStrWG im Bereich zwischen den beiden Toren in Heilsbronn wird im Jahre 2020 verzichtet. Bereits überwiesene Gebühren werden den Gebührenschuldnern rückerstattet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 21.09.2020 10:38 Uhr